Beratung beim Rechtsanwalt - Erstberatung und Deckungsanfrage kostenlos?

Anwaltliches Gebührenrecht
14.08.20111156 Mal gelesen
Auch eine erste anwaltliche Beratung und die Deckungsanfrage bei der Rechtschutzversicherung ist grundsätzlich nicht kostenfrei bzw. umsonst.

Eine Besonderheit im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) besteht für die Erstberatung. Geregelt ist dies in § 34 RVG.

Gemäß BGH-Beschluß vom 03.05.2007 ist eine Erstberatung eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, daß sich der Rechtsanwallt erst sachkundig macht oder daß er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Raab, RVG, 17. Aufl., § 34 Rdn. 39, 52; Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Aufl., "Rat", S. 791). Unter Rat ist für die Beurteilung einer Rechtsangelegenheit bedeutsame Empfehlung des Rechtsanwalts zu verstehen, wie sich der Mandant in einer bestimmten Lage verhalten soll. Hartung, Schons, Enders, § 34 RVG, Rdnr. 8). Die gebührenrechtliche Ausschließlichkeit der Gebühr für eine Beratung nach § 34 RVG beruht darauf, daß grundsätzlich jede anwaltliche Tätigkeit mit einer Beratung einhergeht (Hartung, Schons, Enders, § 34 RVG, Rdnr. 15).

Auch eine telefonische Erstberatung ist kostenpflichtig. Darauf hat der Anwalt grundsätzlich nicht hinzuweisen. Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahre 2007 muss der Rechtsanwalt den Mandanten nicht ungefragt über die Vergütungspflichtigkeit seiner anwaltlichen Tätigkeit und die Höhe des Honorars unterrichten. Denn der rechtliche Beratung suchende Mandant weiß, daß der Rechtsanwalt seinen Beruf zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausübt. Deswegen sind Anwaltstätigkeiten nicht honorarfrei. Zur Honorarhöhe muss der Rechtsanwalt in der Regel also nicht aufklären, weil die Dienstleistung ohne besondere Absprachen stets zu den Bedingungen der gesetzlichen Gebühren erbracht werden, die typischerweise als angemessen gelten. Außerdem erhält der Ratsuchende durch die Beratung auch eine geldwerte Leistung, nämlich daß er in die Lage versetzt wird, zu entscheiden, ob er die Angelegenheit weiter verfolgt haben möchte oder nicht.

Nach einem Urteil des Amtsgerichtes Wiesbaden vom 08.08.2012, AZ: 91 C 582/12 (18) besteht für den Anwalt nur bei erkennbarer Fehlvorstellung des Mandanten eine Pflicht zur Aufklärung der Entgeltlichkeit der Erstberatung. Regelmäßig sei es unerheblich, ob sich der Mandant über seine Zahlungspflicht falsche Vorstellung gemacht habe. Der Anwalt sei nur dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn der Mandant für den Anwalt erkennbar davon ausgehe, nicht zahlen zu müssen. Eine solche Erkennbarkeit liege zum Beispiel dann vor, wenn der Mandant auf seine prekäre wirtschaftliche Lage hingewiesen habe.

Wird nichts besonderes vereinbart, so hat sich für Endverbraucher ein Honorarsatz von ca. 190,OO ? zuzüglich Mehrwertsteuer etabliert.

Die meisten Rechtsschutzversicherer sind auch bereit dies zu erstatten - einen beratungsberechtigten Versicherungsfall vorausgesetzt. Es jedoch stets zu beachten, daß der Rechtsanwalt wie immer zunächst aus dem Vertragsverhältnis mit dem Ratsuchenden zu entlohnen ist. Die Erstattung durch Dritte hat darauf keinen Einfluß.

§ 34, Abs1, S. 2 und 3 sind nur anwendbar, wenn für die Erstberatung keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde. Das Gesetz legt dem RA ausdrücklich eine solche nahe. Diese hat den Erfordernissen des § 4 RVG zu genügen. Dabei sind der Wert der Angelegenheit und die die Vermögensverhältnisse des Ratsuchenden zu beachten. Dies soll einerseits vermeiden, daß der Anwalt für seine Tätigkeit, die durchaus umfangreiche sein kann, nicht entsprechend entlohnt wird. Andererseits dient § 34 RVG auch dem Verbraucherschutz.

§ 34, Abs.1, S.2 und S.3 sind daher lediglich subsidiäre Normen, wenn keine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Dann gilt für Verbraucher max. 190,00 EUR für einen ersten mündlichen Rat und 250,00 EUR für ein schriftliches Gutachten etc. Ist der Ratsuchende kein Verbraucher, dann gilt § 612, Abs.2 BGB - die übliche Vergütung. Die Erstberatungsgebühr kann also auch höher ausfallen, zweckmäßigerweise sollte dann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden.

Die Verbrauchereigenschaft richtet sich nach § 13 BGB. Es besteht hier kein Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit. Eine Beratung ist die Erteilung eines ersten mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft. Ein Rat ist die für die Beurteilung einer Rechtsangelegenheit bedeutsame Empfehlung des Rechtsanwaltes, wie der Mandant sich in einer bestimmten Lage verhalten soll. Die Auskunft ist die Beantwortung einer allgemeinen Frage ohne Beziehung zu einem konkreten Fall. Ein Gutachten ist die schriftliche Mitteilung des Ergebnisses einer rechtlichen Prüfung unter Offenlegung der Überlegungen des Rechtsanwaltes. Dieses ist u.U. mit erheblichem Zeitaufwand verbunden.

Nach § 4 RVG muß die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen. Damit korrespondiert § 34 RVG, der sowohl dem Anwalt als auch dem Ratsuchenden einen Rahmen setzt bzw. eine Orientierung bietet, sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird.

Sie können also davon ausgehen, daß Sie für eine fundierte Beratung einen dreistelligen Betrag investieren müssen, auch wenn es sich lediglich um eine einfache erste mündliche (auch telefonische) Beratung handelt. Auf diese Beratung darf jedoch keine weitere Tätigkeit des Anwalts folgen - ansonsten entsteht die Geschäftsgebühr, in der die Erstberatungsgebühr vollständig aufgeht, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Die Deckungsanfrage bei der Rechtschutzversicherung ist keine Erstberatung, sondern eine eigene Angelegenheit, die bereits eine Geschäftsgebühr auslöst. Der Gegenstandswert ist dabei das gesamte Kostenrisiko, also u.a. der Wert der Angelegenheit an sich (z.B. Höhe der Geldforderung), die beiderseitigen Rechtsanwaltsgebühren und ggf. die Gerichtskosten.

Daher sollten Sie selbst bei Ihrer Versicherung anrufen und die Deckungszusage einholen. Die Rechtsschutzversicherungen haben dafür Hotlines eingerichtet. Auch für den rechtschutzversicherten Mandanten gilt jedoch, daß er seinen Rechtsanwalt vollständig zu bezahlen hat. Die Rechtsschutzversicherung behält meist einen Selbstbehalt ein, den der Mandant in einem Rechtsschutzfall pauschal zu tragen hat. Aber auch dann ist es nicht immer gewährleistet, daß die Rechtsanwaltskosten vollständig übernommen werden. Besonders deutlich wird dies z.B. im Strafrecht oder bei arbeitsrechtlichen Abfindungsvergleichen vor Gericht.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail:kanzlei@rechtsanwalthesterberg.de