§ 13 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Personen → Titel 1 – Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§ 13 BGB – Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Zu § 13: Neugefasst durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl I S. 3642).