Beamte der Deutschen Bahn AG – Regionalstrecken - Personalabbau -

Arbeit Betrieb
27.08.20111102 Mal gelesen
Regionale Bahnstrecken werden seit längerem nicht mehr allein von der DB betrieben, sondern stehen im Wettbewerb. Die Ausschreibungsverfahren sind aufwändig. Deshalb wird die DB u.U. freiwillig auf Strecken verzichten. Dies kann Folgen für verbeamtete Mitarbeiter der DB AG haben.

Die Zeitung "Die Welt" meldete am 11.07.2011 "Vielen Regionalstrecken der Bahn droht das Aus." Der Vorstand der DB Regio wird mit den Worten zitiert: "Wir prüfen derzeit, ob wir in Zukunft noch bei jeder Ausschreibung antreten. Auch wir haben nur beschränkte personelle Ressourcen." Schlußfolgerung der "Welt": Dem Land drohen Streckenstilllegungen im Schienenverkehr unter ganz neuen Vorzeichen.

Was könnte dies für die Mitarbeiter im Beamtenverhältnis bedeuten? Welche Möglichkeiten hat der Dienstherr, den Einsatz seiner Beamten neu zu regeln und ggf. Personalabbaumaßnahmen durchzusetzen? Beamten sind bekanntlich unkündbar. Dienstherr der Beamten ist der Bund. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens stehen im Dienst des Bundes. Die Beamten sind Bundesbeamte (§ 7 Abs. 1 des Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen). Die Dienstherrenbefugnisse werden vom Bundeseisenbahnvermögen ausgeübt. Das Beamtenverhältnis kann nicht ohne gesetzlich definierten Grund aufgelöst werden. Dennoch hat der Dienstherr eine Reihe von rechtlichen Instrumenten zur Verfügung, um die Personalstruktur neu zu ordnen:

  • Zuweisungen: Artikel 143a Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes bestimmt, dass Beamte der Bundeseisenbahnen durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden können.
  • Abordnung und Verwendung auf anderen Dienstposten (§ 26 BBG und § 11 BEZNG),
  • Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
  • bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
  • im Extremfall und beim Verdacht auf Dienstpflichtverletzungen sogar die Einleitung von Disziplinarverfahren.

Für Abordnungen und Versetzungen, sowie die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und Disziplinarverfahren gelten die allgemeinen Regelungen des Bundesbeamtengesetzes und des Bundesdisziplinargesetzes.

Die Zuweisung dagegen ist ein verhältnismäßig neues Rechtsinstrument und dient u.a. dazu, die Tätigkeit von Beamten bei privatrechtlichen Organisationen zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für Bahnbeamte ist Art. 2 § 12 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes. Die Frage der Rechtmässigkeit von Zuweisungen könnte das Kernproblem künftiger Personalmassnahmen werden. Hier ist folgendes zu beachten.

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BEZNG findet § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen gelten. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Gleichwertigkeit der nicht mehr hoheitlichen Tätigkeit aus einem Funktionsvergleich mit der ehemals hoheitlichen Tätigkeit ergibt. Führt ein solcher Vergleich zu dem Ergebnis, dass die Funktionen nicht gleichwertig sind, so steht zugleich fest, dass die dem zugewiesenen Beamten übertragene Tätigkeit nicht als amtsgemäße Funktion im Sinne des § 18 BBesG gilt (Bundesverwaltungsgericht, 03.03.2005, 2 C 11.04).

Die Frage der Amtsangemessenheit und die korrekte Durchführung des Funktionsvergleichs sind eines der Kernprobleme bei der Prüfung, ob eine Zuweisung rechtmäßig ist.

Die Frage wird aktuell von den Verwaltungsgerichten im Bundesgebiet im Zusammenhang mit Zuweisungen der Deutschen Telekom AG, die aufgrund der Privatisierung des Telekommunikationsmarktes vor ähnlichen Herausforderungen steht, in einer Fülle von Verfahren entschieden. Für Zuweisungen der Bahnbeamten wird man auf diese Rechtsprechung zurückgreifen können.

 

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