Außergerichtliche Regelungen und Kostenfragen

Familie und Ehescheidung
22.07.20084085 Mal gelesen

Die Scheidungsfolgesachen können von den Parteien weitestgehend bereits vor dem Scheidungstermin geregelt werden. Man kann eine Familienmediation vorschalten, an deren Abschluß eine Vereinbarung steht oder zusammen mit den beiderseitigen Anwälten eine Vereinbarung treffen. Damit eine solche Abmachung auch als Rechtsgrundlage gerichtlich einklagbar und vollstreckbar wird, muß sie entweder in Form eines schriftlich aufgesetzten Vertrages von einem Notar beurkundet oder von beiden Anwälten vor dem Familiengericht in der mündlichen Verhandlung zu protokoll gegeben werden (§ 127 a BGB).

Vereinbarungen zum Unterhalt, die außerhalb des Scheidungsverfahrens getroffen werden, müssen seit der Reform des Unterhaltsrechts immer notariell beurkundet werden, um Wirksamkeit zu entfalten. Der vom Notar beurkundete Vertrag kann anschließend dem Familiengericht vorgelegt werden und ist dann nicht weiter Gegenstand der Scheidungsverhandlung.

Bei einem gerichtlich zu protokollierenden Vergleich dagegen legen die Anwälte der Eheleute dem Richter den vorbereiteten Vertrag vor. Dieser verliest ihn, sodann stimmen die Anwälte und die Eheleute dem verlesenen Vertrag jeweils mündlich zu. Diese Vereinbarung wird protokolliert. Für dieses Procedere ist die Vertretung durch jeweils eigene Anwälte erforderlich.

An dieser Stelle soll auf die Thematik der anwaltlichen Vertretung kurz eingegangen werden. Vor dem Familiengericht besteht im Scheidungsverfahren ein sogenannter Anwaltszwang. Das bedeutet, daß sich jeder Ehegatte anwaltlich vertreten lassen muß, wenn er eigene Anträge stellen will oder wenn er mit bestimmten Punkten nicht übereinstimmt und sich hiergegen verteidigen möchte. Vielfach werden die Anwälte in der Erstberatung bereits gefragt, ob das Scheidungsverfahren nicht aus Kostengründen mit nur einem Anwalt durchgeführt werden kann. Es ist an anderer Stelle schon darauf hingewiesen worden, daß in einem so persönlich bedeutsamen Prozeß wie dem Scheidungsverfahren es auf jeden Fall wichtig ist, daß beide Eheleute sich umfassend und gründlich über ihre Rechte und auch Pflichten informieren sollten. Nur dann können letztlich langfristige Entscheidungen und Vereinbarungen getroffen werden, die dauerhaft beständig sind. Wenn nun alle Themenpunkte im Vorfeld des Scheidungsverfahrens verabredet worden sind, beispielsweise in einer notariellen Urkunde zusammengefaßt, so ist es dann möglich, daß sich nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten läßt und der andere dem Scheidungsbegehren lediglich zustimmt. Er braucht dann keine eigene Interessenvertretung mehr, da für beide Eheleute die Scheidungsabsicht feststeht und die weiteren Punkte geklärt sind. In allen übrigen Fällen empfiehlt es sich allerdings, eigene anwaltliche Vertretung zu konsultieren.

Ist im Vorfeld des Scheidungsverfahrens eine Einigung zustande gekommen und wird diese nun dem Familiengericht im Scheidungstermin vorgelegt, so taucht häufig für die Parteien die Frage auf, ob die Richter die getroffenen Vereinbarungen akzeptieren müssen oder ob sie sie auch ablehnen können. Im Kapitel "Scheidungsvereinbarungen" ist bereits dargestellt worden, daß die Themen, die der Verfügungsgewalt der Parteien unterstehen, grundsätzlich frei vereinbar sind. Nur der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der Rentenansprüche, unterliegt aus Gründen des Schutzes des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners nicht der vollen Vereinbarungsfreiheit der Parteien. Hier darf der Richter also seine Anmerkungen geben. Entsprechende Vereinbarungen, die ohne Genehmigung des Gerichts wirksam sein sollen, müssen notariell beurkundet und mindestens ein Jahr lang vor Stellung eines Scheidungsantrages geschlossen worden sein.

In Bezug auf die übrigen Themenkreise hat der Richter grundsätzlich keine Befugnis, in die Vereinbarungen der Eheleute einzugreifen, so daß beispielsweise Vereinbarungen zum Unterhalt oder zum Hausrat ganz flexibel je nach den persönlichen Bedürfnissen getroffen werden können. Einzige Grenze der richterlichen Kontrolle ist die der Privatautonomie, was bedeutet, daß ein Vertrag beispielsweise nicht sittenwidrig einen Ehepartner unangemessen benachteiligen kann.

Die Kosten des Scheidungsverfahrens werden grundsätzlich gegeneinander aufgehoben. Diese juristische Formulierung bedeutet, daß jeder seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, also die Anwaltskosten und daß die Gerichtskosten geteilt werden.

Besteht zwischen den Ehegatten ein deutliches finanzielles Ungleichgewicht und verfügt einer der Ehegatten über erhebliche finanzielle Mittel, so hat der Partner, der die Kosten für die Einreichung der Scheidung nicht selbst tragen kann, gegen den anderen Ehegatten möglicherweise einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß, §§ 1360 a Abs. 4 Satz 1, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB. Für den Kindesunterhalt wird dieser Anspruch aus § 1610 BGB hergeleitet. Diese Regelung ist äußerst konfliktträchtig, da unter Umständen der Anspruch auf einen solchen Prozeßkostenvorschuß, also auf eine Übernahme der Kosten des anderen Ehegatten für die Scheidung auch dann besteht, wenn der gegebenenfalls zahlungspflichtige Ehegatte die Scheidung gar nicht möchte. Eine spätere Rückforderung des Vorschusses ist nur dann möglich, wenn sich die wirtschaftliche Situation des im Scheidungsverfahren bedürftigen Ehegatten gebessert hat, was allerdings bei Scheidungen selten der Fall ist.

Ist ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den anderen Ehegatten nicht realisierbar und kann der Ehegatte die Kosten des Scheidungsverfahrens selbst nicht aufbringen, so kann er unter Umständen Prozeßkostenhilfe beantragen (§§ 114 ff. ZPO). Prozeßkostenhilfe bedeutet, daß die Staatskasse die Kosten des Verfahrens ganz übernimmt oder aber vorstreckt und dem Antragsteller Ratenzahlung gewährt. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe setzt gem. § 114 ZPO voraus, daß für die Rechtsverfolgung des Antragstellers hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, der Antragsteller finanziell nicht in der Lage ist die Kosten selbst zu tragen und seine Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Nach § 121 Abs. 1 ZPO ist die Beiordnung eines Anwalts in Verfahren, in denen Anwaltszwang besteht, so also auch bei Scheidungen, zwingend vorgeschrieben. Wird die Prozeßkostenhilfe in vollem Umfang bewilligt, so braucht die begünstigte Partei weder Gerichtskosten noch die Kosten des eigenen Anwalts zu zahlen. Wird ihr Prozeßkostenhilfe unter Ratenzahlungsanordnung bewilligt, so hat sie 48 Monate lang Raten zu zahlen, die das monatliche Budget nur soweit belasten, daß keine finanzielle Krise auftreten kann. Die Kosten des gegnerischen Anwalts übernimmt die Staatskasse nicht. Dies ist beispielsweise in Unterhaltsverfahren relevant, in denen man unterliegt.

Die einmal gewährte Prozeßkostenhilfe kann auch wieder aufgehoben werden. So zum Beispiel, wenn sich die finanziellen Verhältnisse im Laufe der 48 Monate seit Antragstellung erheblich verbessern. Dann kann gegebenenfalls eine Ratenzahlungsanordnung ergehen.

Prozeßkostenhilfe wird nur für das gerichtliche Verfahren gewährt. Für außergerichtliche Verfahren wie z.B. die anwaltliche Beratung vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens, gelten die Vorschriften der Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Die Beratungshilfestelle des Amtsgerichts entscheidet durch den Rechtspfleger auf Antrag über die Gewährung und stellt einen Beratungshilfeschein aus. Mit diesem Schein geht der Antragsteller dann zu einem Rechtsanwalt seiner Wahl und kann sich dort beraten lassen. Dem Anwalt hat der Antragsteller einen Betrag von EUR 10,-- zu zahlen. Die restlichen Kosten übernimmt die Staatskasse.

Was die Kosten einer Mediation angeht, so kann nur die ergänzende einseitige anwaltliche Beratung durch die "begleitenden" Rechtsanwälte über Beratungshilfe abgerechnet werden. Für die Kosten der Mediation selbst ist dies zur Zeit noch nicht klar geregelt. Da Prozeßkostenhilfe nur für das gerichtliche Verfahren gewährt wird, kommt sie bezüglich der Kosten für eine Mediation nicht in Betracht.

Die Kosten für die eigentliche Scheidung setzen sich aus den Gerichts- und den Anwaltskosten zusammen und richten sich nach den Gegenstands- bzw. Streitwerten. Grundlage für die Berechnung des Gegenstandswertes einer Scheidung ist zunächst das dreifache beiderseitige gemeinsame Nettoeinkommen der Ehegatten, mindestens jedoch EUR 2.000,--. Ist Vermögen vorhanden und wird dies auch in das Scheidungsverfahren als Streitpunkt eingeführt, so erhöht sich der Gegenstandswert entsprechend. Für Unterhaltsansprüche wird in der Regel der Jahreswert der beanspruchten Unterhaltsansprüche mit in den Gegenstandswert einbezogen. Für den Versorgungsausgleich wird ein Betrag von EUR 1.000,-- angesetzt. Sind auch andere Rentenansprüche als die gesetzliche Rente betroffen, so erhöht sich der Betrag auf EUR 2.000,--.

Jede weitere Folgesache, um die sich die Eheleute darüber hinaus noch uneins sind, erhöht den Gegenstandswert entsprechend.

Die Gerichtskosten werden nach diesen Gegenstandwerten aus dem Gerichtskostengesetz bemessen. Die Anwaltskosten sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Gemessen am Gegenstandswert berechnen die Anwälte eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr. Hinzu kommt eine Pauschale von EUR 20,-- für Auslagen sowie 19 % Mehrwertsteuer.

Die Kosten für das Scheidungsverfahren können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Rechtsschutzversicherungen tragen die Kosten des Scheidungsverfahrens in der Regel nicht. Es gibt allerdings einige einzelne Anbieter, die eine Scheidungskostenversicherung (nur im Paket mit anderen Versicherungen), begrenzt auf eine Versicherungssumme von EUR 30.000,-- anbieten, bei der jedoch eine dreijährige Wartezeit einzuhalten ist.

Die Scheidungsfolgesachen können von den Parteien weitestgehend bereits vor dem Scheidungstermin geregelt werden. Man kann eine Familienmediation vorschalten, an deren Abschluß eine Vereinbarung steht oder zusammen mit den beiderseitigen Anwälten eine Vereinbarung treffen. Damit eine solche Abmachung auch als Rechtsgrundlage gerichtlich einklagbar und vollstreckbar wird, muß sie entweder in Form eines schriftlich aufgesetzten Vertrages von einem Notar beurkundet oder von beiden Anwälten vor dem Familiengericht in der mündlichen Verhandlung zu protokoll gegeben werden (§ 127 a BGB).

Vereinbarungen zum Unterhalt, die außerhalb des Scheidungsverfahrens getroffen werden, müssen seit der Reform des Unterhaltsrechts immer notariell beurkundet werden, um Wirksamkeit zu entfalten. Der vom Notar beurkundete Vertrag kann anschließend dem Familiengericht vorgelegt werden und ist dann nicht weiter Gegenstand der Scheidungsverhandlung.

Bei einem gerichtlich zu protokollierenden Vergleich dagegen legen die Anwälte der Eheleute dem Richter den vorbereiteten Vertrag vor. Dieser verliest ihn, sodann stimmen die Anwälte und die Eheleute dem verlesenen Vertrag jeweils mündlich zu. Diese Vereinbarung wird protokolliert. Für dieses Procedere ist die Vertretung durch jeweils eigene Anwälte erforderlich.

An dieser Stelle soll auf die Thematik der anwaltlichen Vertretung kurz eingegangen werden. Vor dem Familiengericht besteht im Scheidungsverfahren ein sogenannter Anwaltszwang. Das bedeutet, daß sich jeder Ehegatte anwaltlich vertreten lassen muß, wenn er eigene Anträge stellen will oder wenn er mit bestimmten Punkten nicht übereinstimmt und sich hiergegen verteidigen möchte. Vielfach werden die Anwälte in der Erstberatung bereits gefragt, ob das Scheidungsverfahren nicht aus Kostengründen mit nur einem Anwalt durchgeführt werden kann. Es ist an anderer Stelle schon darauf hingewiesen worden, daß in einem so persönlich bedeutsamen Prozeß wie dem Scheidungsverfahren es auf jeden Fall wichtig ist, daß beide Eheleute sich umfassend und gründlich über ihre Rechte und auch Pflichten informieren sollten. Nur dann können letztlich langfristige Entscheidungen und Vereinbarungen getroffen werden, die dauerhaft beständig sind. Wenn nun alle Themenpunkte im Vorfeld des Scheidungsverfahrens verabredet worden sind, beispielsweise in einer notariellen Urkunde zusammengefaßt, so ist es dann möglich, daß sich nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten läßt und der andere dem Scheidungsbegehren lediglich zustimmt. Er braucht dann keine eigene Interessenvertretung mehr, da für beide Eheleute die Scheidungsabsicht feststeht und die weiteren Punkte geklärt sind. In allen übrigen Fällen empfiehlt es sich allerdings, eigene anwaltliche Vertretung zu konsultieren.

Ist im Vorfeld des Scheidungsverfahrens eine Einigung zustande gekommen und wird diese nun dem Familiengericht im Scheidungstermin vorgelegt, so taucht häufig für die Parteien die Frage auf, ob die Richter die getroffenen Vereinbarungen akzeptieren müssen oder ob sie sie auch ablehnen können. Im Kapitel "Scheidungsvereinbarungen" ist bereits dargestellt worden, daß die Themen, die der Verfügungsgewalt der Parteien unterstehen, grundsätzlich frei vereinbar sind. Nur der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der Rentenansprüche, unterliegt aus Gründen des Schutzes des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners nicht der vollen Vereinbarungsfreiheit der Parteien. Hier darf der Richter also seine Anmerkungen geben. Entsprechende Vereinbarungen, die ohne Genehmigung des Gerichts wirksam sein sollen, müssen notariell beurkundet und mindestens ein Jahr lang vor Stellung eines Scheidungsantrages geschlossen worden sein.

In Bezug auf die übrigen Themenkreise hat der Richter grundsätzlich keine Befugnis, in die Vereinbarungen der Eheleute einzugreifen, so daß beispielsweise Vereinbarungen zum Unterhalt oder zum Hausrat ganz flexibel je nach den persönlichen Bedürfnissen getroffen werden können. Einzige Grenze der richterlichen Kontrolle ist die der Privatautonomie, was bedeutet, daß ein Vertrag beispielsweise nicht sittenwidrig einen Ehepartner unangemessen benachteiligen kann.

Die Kosten des Scheidungsverfahrens werden grundsätzlich gegeneinander aufgehoben. Diese juristische Formulierung bedeutet, daß jeder seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, also die Anwaltskosten und daß die Gerichtskosten geteilt werden.

Besteht zwischen den Ehegatten ein deutliches finanzielles Ungleichgewicht und verfügt einer der Ehegatten über erhebliche finanzielle Mittel, so hat der Partner, der die Kosten für die Einreichung der Scheidung nicht selbst tragen kann, gegen den anderen Ehegatten möglicherweise einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß, §§ 1360 a Abs. 4 Satz 1, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB. Für den Kindesunterhalt wird dieser Anspruch aus § 1610 BGB hergeleitet. Diese Regelung ist äußerst konfliktträchtig, da unter Umständen der Anspruch auf einen solchen Prozeßkostenvorschuß, also auf eine Übernahme der Kosten des anderen Ehegatten für die Scheidung auch dann besteht, wenn der gegebenenfalls zahlungspflichtige Ehegatte die Scheidung gar nicht möchte. Eine spätere Rückforderung des Vorschusses ist nur dann möglich, wenn sich die wirtschaftliche Situation des im Scheidungsverfahren bedürftigen Ehegatten gebessert hat, was allerdings bei Scheidungen selten der Fall ist.

Ist ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den anderen Ehegatten nicht realisierbar und kann der Ehegatte die Kosten des Scheidungsverfahrens selbst nicht aufbringen, so kann er unter Umständen Prozeßkostenhilfe beantragen (§§ 114 ff. ZPO). Prozeßkostenhilfe bedeutet, daß die Staatskasse die Kosten des Verfahrens ganz übernimmt oder aber vorstreckt und dem Antragsteller Ratenzahlung gewährt. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe setzt gem. § 114 ZPO voraus, daß für die Rechtsverfolgung des Antragstellers hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, der Antragsteller finanziell nicht in der Lage ist die Kosten selbst zu tragen und seine Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Nach § 121 Abs. 1 ZPO ist die Beiordnung eines Anwalts in Verfahren, in denen Anwaltszwang besteht, so also auch bei Scheidungen, zwingend vorgeschrieben. Wird die Prozeßkostenhilfe in vollem Umfang bewilligt, so braucht die begünstigte Partei weder Gerichtskosten noch die Kosten des eigenen Anwalts zu zahlen. Wird ihr Prozeßkostenhilfe unter Ratenzahlungsanordnung bewilligt, so hat sie 48 Monate lang Raten zu zahlen, die das monatliche Budget nur soweit belasten, daß keine finanzielle Krise auftreten kann. Die Kosten des gegnerischen Anwalts übernimmt die Staatskasse nicht. Dies ist beispielsweise in Unterhaltsverfahren relevant, in denen man unterliegt.

Die einmal gewährte Prozeßkostenhilfe kann auch wieder aufgehoben werden. So zum Beispiel, wenn sich die finanziellen Verhältnisse im Laufe der 48 Monate seit Antragstellung erheblich verbessern. Dann kann gegebenenfalls eine Ratenzahlungsanordnung ergehen.

Prozeßkostenhilfe wird nur für das gerichtliche Verfahren gewährt. Für außergerichtliche Verfahren wie z.B. die anwaltliche Beratung vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens, gelten die Vorschriften der Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Die Beratungshilfestelle des Amtsgerichts entscheidet durch den Rechtspfleger auf Antrag über die Gewährung und stellt einen Beratungshilfeschein aus. Mit diesem Schein geht der Antragsteller dann zu einem Rechtsanwalt seiner Wahl und kann sich dort beraten lassen. Dem Anwalt hat der Antragsteller einen Betrag von EUR 10,-- zu zahlen. Die restlichen Kosten übernimmt die Staatskasse.

Was die Kosten einer Mediation angeht, so kann nur die ergänzende einseitige anwaltliche Beratung durch die "begleitenden" Rechtsanwälte über Beratungshilfe abgerechnet werden. Für die Kosten der Mediation selbst ist dies zur Zeit noch nicht klar geregelt. Da Prozeßkostenhilfe nur für das gerichtliche Verfahren gewährt wird, kommt sie bezüglich der Kosten für eine Mediation nicht in Betracht.

Die Kosten für die eigentliche Scheidung setzen sich aus den Gerichts- und den Anwaltskosten zusammen und richten sich nach den Gegenstands- bzw. Streitwerten. Grundlage für die Berechnung des Gegenstandswertes einer Scheidung ist zunächst das dreifache beiderseitige gemeinsame Nettoeinkommen der Ehegatten, mindestens jedoch EUR 2.000,--. Ist Vermögen vorhanden und wird dies auch in das Scheidungsverfahren als Streitpunkt eingeführt, so erhöht sich der Gegenstandswert entsprechend. Für Unterhaltsansprüche wird in der Regel der Jahreswert der beanspruchten Unterhaltsansprüche mit in den Gegenstandswert einbezogen. Für den Versorgungsausgleich wird ein Betrag von EUR 1.000,-- angesetzt. Sind auch andere Rentenansprüche als die gesetzliche Rente betroffen, so erhöht sich der Betrag auf EUR 2.000,--.

Jede weitere Folgesache, um die sich die Eheleute darüber hinaus noch uneins sind, erhöht den Gegenstandswert entsprechend.

Die Gerichtskosten werden nach diesen Gegenstandwerten aus dem Gerichtskostengesetz bemessen. Die Anwaltskosten sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Gemessen am Gegenstandswert berechnen die Anwälte eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr. Hinzu kommt eine Pauschale von EUR 20,-- für Auslagen sowie 19 % Mehrwertsteuer.

Die Kosten für das Scheidungsverfahren können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Rechtsschutzversicherungen tragen die Kosten des Scheidungsverfahrens in der Regel nicht. Es gibt allerdings einige einzelne Anbieter, die eine Scheidungskostenversicherung (nur im Paket mit anderen Versicherungen), begrenzt auf eine Versicherungssumme von EUR 30.000,-- anbieten, bei der jedoch eine dreijährige Wartezeit einzuhalten ist.