Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Rechtspfleger

 Normen 

RPflG

 Information 

Rechtspfleger sind Beamte des gehobenen Justizdienstes.

Sie sind gemäß § 9 RPflG wie Richter sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Im Gegensatz zu Richtern besteht jedoch eine persönliche Abhängigkeit.

Sie nehmen die ihnen in § 3 RPflG übertragenen Aufgaben wahr, von denen viele dem Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entstammen.

Die Ausbildung erfolgt als dreijähriges Studium an einer landeseigenen Fachhochschule. Dies wird als Vorbereitungsdienst bezeichnet. Das Studium erfordert die vorherige Einstellung bei einer Landesjustizbehörde. Der Vorbereitungsdienst endet mit der Rechtspflegerprüfung (Laufbahnprüfung). Die Abschlussbezeichnung lautet Diplom-Rechtspfleger (FH). Während des Studiums erhalten die Studenten Anwärterbezüge. Voraussetzung ist das Abitur oder ein gleichwertiger Bildungsstand.

Die Ausschließung des Rechtspflegers richtet sich gemäß § 10 RPflG nach den für die Ausschließung von Richtern / Ablehnung wegen Befangenheit geltenden Vorgaben.

Die Entscheidungen des Rechtspflegers sind gemäß § 11 Abs. 1 RPflG mit dem nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässigen Rechtsmittel anfechtbar. Erst wenn nach dem Verfahrensrecht ein spezielles Rechtsmittel nicht vorgesehen ist, ist die Entscheidung hilfsweise mit der Rechtspflegererinnerung anfechtbar, die innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen ist.

Die Beförderungsämter eines Rechtspflegers können bis zum Justizrat gehen (gemäß Landesrecht).

 Siehe auch 

Geschäftsstelle des Gerichts

Richter

Urkundsbeamter

BGH 28.07.2011 - 4 StR 156/11 (Vermögensbetreuungspflicht des Rechtspflegers)

BGH 04.10.2005 - VII ZB 40/05 (Zuständigkeit des Rechtspflegers bei Vergleich unter Widerrufsvorbehalt)

BGH 02.06.2005 - IX ZB 287/03 (Entscheidung durch Rechtspfleger statt Richter)

http://www.rechtspfleger.net (Verband der Rechtspfleger)

http://www.bdr-online.de (Bund Deutscher Rechtspfleger)

http://www.rechtspflegerseite.de

Ilg: Der Rechtspfleger als Gericht i.S.d. Art. 267 AEUV?; Der Rechtspfleger - Rpfleger 2018, 301

Lamberz: Klauselerteilung durch den Urkundsbeamten statt durch den Rechtspfleger; Der Deutsche Rechtspfleger - Rpfleger 2013, 371