Der Fall: Versicherter V. war anlässlich einer Reha-Maßnahme stationär untergebracht. In der Kantine der Reha-Klinik stürzte er aus seinem Elektrorollstuhl und zog sich dabei einen Bruch des Sprunggelenks zu. V. hielt diesen Sturz für einen "Arbeitsunfall" und verlangte von der Berufsgenossenschaft, ihn als solchen anzuerkennen. Die lehnte das natürlich ab.
Das Problem: Wieso Arbeitsunfall mag man sich fragen. Nun, gesetzlich unfallversichert sind auch Personen, die auf Kosten eines Reha-Trägers stationär untergebracht sind. Diese Hürde wäre also genommen. Es steht aber schon die nächste im Weg: Der Vorfall muss einen konkreten Bezug zur Reha-Maßnahme haben, wenn er den gesetzlichen Unfallschutz auslösen soll .
Das Urteil: "Stürzt ein Versicherter in der Kantine einer Klinik, in der er Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nimmt, handelt es sich in der Regel nicht um einen Arbeitsunfall." Die Aufnahme von Nahrung ist - selbst wenn die Nutzung der Kantine von der Klinikleitung empfohlen wurde - reine Privatsache (SG Aachen, Urteil vom 15.1.2016, S 6 U 284/14, Pressemitteilung).
Die Konsequenz: V. ist mit seiner Klage gescheitert. Er kann zwar Berufung einlegen - wird damit aber wahrscheinlich kaum Erfolg haben. Das Sozialgericht entschied ganz auf der höchstrichterlichen Linie. Nur dann, wenn die Nahrungsaufnahme in der Klinikkantine ärztlich zwingend gewesen wäre, hätte man den Fall anders sehen können.