Arbeitsrecht für Unternehmer: Mitbestimmung des Betriebsrats

Arbeitsrecht für Unternehmer: Mitbestimmung des Betriebsrats
16.11.2014821 Mal gelesen
Informationsveranstaltungen über allgemeine Themen wir Unternehmensstruktur, Tarifvertragsinhalte, Ausrichtung etc. sind nicht mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer zur Teilnahme auch verpflichten. Die Entscheidung des BAG betraf allerdings eine Veranstaltung ohne ein einziges mitbestimmungspflichtiges Thema. Nach wie vor müssen Arbeitgeber vor Durchführung solcher Veranstaltungen sorgfältig prüfen, dass alle Themenkomplexe mitbestimmungsfreie Themen betreffen. Selbst bei einer Minderzahl mitbestimmungspflichtiger Themen ist nämlich eine Einigungsstelle einzusetzen, die dann zumindest diese Komplexe und ggf. die Veranstaltung insgesamt behandelt.

Reine Informationsveranstaltungen sind mitbestimmungsfrei
(BAG, Beschl. v. 15.04.2014 - 1 ABR 85/12)

Mitbestimmungsfrei ist die Durchführung von Veranstaltungen, die sich mit wirtschaftlichen Zusammenhängen, der Unternehmensstrategie, dem wirtschaftlichen Umfeld und der Vergütungsstruktur befassen. Eine solche Informationsveranstaltung führte die Arbeitgeberin durch. Themen waren ihre Position im Wettbewerb, die Auslandsstrategie, Inhalte der einschlägigen Tarifverträge, die Gesamtstrategie des Unternehmens sowie die Vergütungsstruktur. Die Teilnehmer konnten die Themenblöcke frei auswählen und waren zu Gesprächen mit den durchführenden Managern nicht verpflichtet. Verpflichtend war nur die Teilnahme an der Veranstaltung. Eine gerichtlich eingesetzte Einigungsstelle erklärte sich für die Regelung der Durchführung der Informationsveranstaltung für offensichtlich unzuständig gem. §98 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Gegen diesen Spruch legte der BetriebsratBeschwerde gem. §98 Abs. 2 S. 1 ArbGG ein. Letztinstanzlich hatte sich nun das BAG mit etwaigen Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats zu befassen.

Das BAG lehnt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus §87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und §98 BetrVG ab. Denn die Veranstaltung betreffe keine Fragen der Ordnung des Betriebs und sei zudem auch keine Bildungsmaßnahme.
Zwar konkretisiert die Veranstaltung entgegen der Argumentation der Arbeitgeberin nicht die - mitbestimmungsfreien - Hauptleistungspflichten der Arbeitnehmer (sog. mitbestimmungs-freies Arbeitsverhalten). Denn Kenntnisse von allgemeinen Unternehmenszusammenhängen, so das BAG, seien nicht Bestandteil der Arbeitspflicht. Das Arbeitsverhalten ist rein tätigkeitsbezogen zu verstehen. Das von Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Beschäftigung erwartete allgemeine Interesse am Unternehmen und Kenntnisse über unternehmensbezogene Themen, Betriebsabläufe und Managementstrategien hat diesen konkreten Tätigkeitsbezug nicht. Das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer, so das BAG, ist indes ebenfalls nicht betroffen: Dazu hätte die Veranstaltung Anordnungen vermitteln müssen, die das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer (nicht das Arbeitsverhalten) im Betrieb koordinieren. Das war nicht der Fall.

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestand auch nicht gem. §98 BetrVG. Die Veranstaltung war keine Fortbildung, denn sie beinhaltete keine lehrplanartige, systematische Wissensvermittlung.

Autorin:
Rechtsanwältin
Bianca Brier
brier@buse.de