Arbeitsgericht Siegburg: EUR 7.000,00 Schmerzensgeld für “Mobbing”-Opfer

Arbeitsgericht Siegburg: EUR 7.000,00 Schmerzensgeld für “Mobbing”-Opfer
19.05.2013522 Mal gelesen
Das Arbeitsgericht Siegburg verurteilte eine Arbeitgeberin zur Zahlung von EUR 7.000,00 Schmerzensgeld wegen “Mobbings” an einem Arbeitnehmer (vgl. ArbG Siegburg, Urt. v. 11.10.2012; Az. 1 Ca 1310/12).

Hintergrund des Verfahrens war ein Rechtsstreit zwischen einem IT-Mitarbeiter und seiner Arbeitgeberin. Nachdem der Mitarbeiter sich über seine geringe Arbeitsauslastung beschwerte, bot ihm die Arbeitgeberin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an. Als der Arbeitnehmer ablehnte, war er in der Folgezeit anhaltenden Erniedrigungen und gezielter Schikanierung durch die Arbeitgeberin und ihren Geschäftsführer ausgesetzt. So wies ihn die Arbeitgeberin an, tägliche Arbeitsberichte zu verfassen und EDV-Schrott zu sortieren. Gegenüber Kollegen wurde er in jeder Hinsicht benachteiligt. Der Mitarbeiter erkrankte schließlich an einer Depression und war vorübergehend arbeitsunfähig. Der Versuch einer Wiedereingliederung scheiterte an der fortgesetzten Behandlung durch die Arbeitgeberin. Einer Schmerzensgeldklage des Mitarbeiters gab das Arbeitsgericht Siegburg statt.

Der Mitarbeiter habe gegen die Arbeitgeberin und ihren Geschäftsführer einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts gemäß den §§ 823 Abs. 1 u. 2 BGB i.V. mit Art. 1, 2 GG und § 253 Abs. 2 BGB. Vorliegend seien unerwünschte Verhaltensweisen gegeben, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen werde. Da ein Umfeld nicht durch ein einmaliges, sondern durch ein fortdauerndes Verhalten geschaffen werde, seien alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen seine, in die Betrachtung mit einzubeziehen. Der Arbeitnehmer habe einen Anspruch darauf, dass auf sein Wohl und seine berechtigten Interessen Rücksicht genommen werde, dass er vor Gesundheitsgefahren auch psychischer Art geschützt werde und dass er keinem Verhalten mit dem Ziel und Zweck ausgesetzt werde, das oben bezeichnete Umfeld zu schaffen (Ausfluss der Treuepflicht i.S. des § 241 Abs. 2 BGB). Die Art und Schwere der Beeinträchtigung und das Motiv des Handelns erfordern nach Ansicht des ArbG eine Genugtuung durch die Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, der mit EUR 7.000,00 zu beziffern sei. Hier erhalten Sie das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg im Volltext.

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