Anwaltskosten muss Gegner zahlen

Reise und Verbraucherschutz
09.03.20102968 Mal gelesen
Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall. Die Erfahrung zeigt: Unfallgeschädigte, die durch einen Verkehrsanwalt vertreten werden, erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen. Die Kosten des Verkehrsanwalts zahlt – bis auf extreme Ausnahmefälle – immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners!

Kassel/Berlin (Deutscher Anwaltverein DAV). Nicht nur die gerichtlichen Anwaltskosten eines Unfallgeschädigten sind zu ersetzen, sondern auch die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts. Angesicht der nicht mehr überschaubaren Rechtsprechung gibt es keinen rechtlich "einfach gelagerten Verkehrsunfall" mehr. Daher haben diesen Anspruch nicht nur "einfache" Verkehrsteilnehmer, sondern auch eine gewerbliche Autovermietung, Taxiunternehmen und Speditionen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Kassel weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

"Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei bekannt, dass Versicherer selbst bei der Regulierung eindeutiger Haftungsfälle unter Missachtung obergerichtlicher Rechtsprechung mit juristischen Spitzfindigkeiten versuchen, die Höhe des Schadensersatzes zu drücken," erläutert Jörg Elsner, einer der DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Es gebiete die "Maxime der Waffengleichheit", dass der Geschädigte mit Hilfe eines Verkehrsrechtsanwalts den "hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Versicherer" gegenüber tritt. Im vorliegenden Fall konnte eine gewerbliche Autovermietung erfolgreich die Übernahme der Anwaltskosten einklagen, die aufgrund der vorgerichtlichen Tätigkeit entstanden waren. Die Schuld an dem Unfall hatte unstreitig der Versicherte der beklagten Versicherung. Auch eine Autovermietung, die über keine eigene Rechtsabteilung verfüge, sei mit der Abwicklung von Schadensersatzansprüchen nicht so vertraut, dass sie auf anwaltliche Hilfe verzichten könne, so das Gericht. Für den Rechtsunkundigen gebe es keinen rechtlich "einfach gelagerten Verkehrsunfall". Zudem würden die Versicherer in ihrer Korrespondenz bei der Berechnung in epischer Breite zahlreiche Gerichtsentscheidungen zitieren, die mit dem eigentlichen Fall nicht das Geringste zu tun hätten. Dies könne ein juristischer Laie jedoch nicht überblicken."Da die Versicherer versuchen, möglichst wenige der an sie gestellten Ansprüche zu regulieren, sollte man sich nach einem Unfall unmittelbar an einen Anwalt wenden, " so Elsner weiter. Dies führe in der Regel nicht nur zu höherem Schadensersatz, sondern schone auch die Nerven.   Denken Sie daran: Jeder hat das Recht, mit der Durchsetzung der Ansprüche einen Verkehrsanwalt des Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten des Verkehrsanwalts zahlt ? bis auf extreme Ausnahmefälle ? immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners.

Wenn die Versicherung bei Ihnen anruft oder sonst Kontakt mit Ihnen aufnimmt: Treffen Sie auch hier keine Vereinbarungen mit der Versicherung. Verweisen Sie die Versicherung einfach an Ihren Verkehrsanwalt!
 ---------------------------------------------------------------- Urteile in Stichworten:  Kein Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat: Wer wiederholt zu schnell fährt, muss dann nicht mit einem Fahrverbot rechnen, wenn zwischen Tat und Zeitpunkt der Verurteilung rund zwei Jahre vergangen sind. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Bayreuth macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Der Betroffene war auf einer Autobahn rund 30 km/h zu schnell gefahren. Deswegen sollte er 50 Euro Bußgeld bezahlen und ein Fahrverbot von einem Monat erhalten, da er schon mehrfach wegen zu schnellen Fahrens aufgefallen war. Dagegen wehrte er sich.

Bei der Verhandlung vor Gericht berücksichtigte der Richter, dass seit der Tat fastzwei Jahre vergangen waren. Daher käme ein Fahrverbot nicht mehr in Betracht. Um die »Besinnungsfunktion« eines Fahrverbots zu erreichen, müsse es zeitnah ausgesprochenwerden, nicht erst zwei Jahre nach der Tat. Weil der Autofahrer schon mehrfach zu schnell gefahren wäre, sei eine Verdopplung der Geldbuße auf 100 Euro angemessen.  Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig: Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann unverhältnismäßig sein, wenn seit der Tat acht Monate vergangen sind, und der Fahrer seitdem ohne Beanstandung unterwegs war, so das Landgerichts Saarbrücken. Ein Lkw-Fahrer war dringend verdächtig, im März 2006 bei einem Überholvorgang einen anderen Lkw gerammt und dann Unfallflucht begangen zu haben. Erst im November 2006 erging der Beschluss des Amtsgerichts, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen würde. Dem widersprach in zweiter Instanz das Landgericht Saarbrücken: Das Unfallgeschehen sei bekannt gewesen ? Nachermittlungen seien nicht notwendig gewesen. Trotzdem habe es sieben Monate gedauert, bis die Staatanwaltschaft den Antrag auf vorläufige Entziehung gestellt und acht Monate, bis das Amtsgericht dieses auch beschlossen habe. In den Monaten zwischen dem Unfall und dem Beschluss des Amtsgerichts habe der Angeklagte unbeanstandet und ohne negativ aufzufallen am Straßenverkehr teilgenommen. Das heiße, es bestünden keine dringenden Gründe mehr, dem Lkw-Fahrer seinen Führerschein endgültig zu entziehen. Eine vorläufige Entziehung sei damit aber unverhältnismäßig.

Fußgänger auf der Fahrbahn: Ein Autofahrer muss nicht damit rechnen, dass ein Fußgänger bei Rot erneut über die Ampel läuft, nachdem er bereits wieder auf die Busspur zurückgegangen war. Er muss sich nicht bremsbereit halten und es trifft ihn keine Mitschuld. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin.
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Denken Sie daran:

Anhörungsbogen der Bußgeldstelle oder der Polizei ins Haus geflattert? Denken Sie daran, beim Ausfüllen werden die größten Fehler gemacht. Hier entscheidet sich oft schon der Ausgang des Verfahrens. Vermeintlich entlastende Tatsachen, die Sie zu Papier geben, können leicht nach hinten losgehen.

Fragebögen der Versicherung: Wussten sie übrigens, dass Sie Fragebögen der Versicherung in Unfallsachen nicht ausfüllen müssen, wenn Sie anwaltlich vertreten werden?


 

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