Anfechtung eines Sozialplans wegen wirtschaftlicher Unvertretbarkeit

Anfechtung eines Sozialplans wegen wirtschaftlicher Unvertretbarkeit
25.06.2013296 Mal gelesen
Die Einigungsstelle hat bei der Aufstellung eines Sozialplans sowohl die sozialen Belange der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten (§ 112 Abs. 5 BetrVG).

Bei Verhandlungen über den Sozialplan gilt es, ein finanzielles Volumen festzulegen, das einerseits den Arbeitnehmern einen angemessen Ausgleich für die infolge der Betriebsänderung entstehenden Nachteile bieten, andererseits aber auch für das Unternehmen wirtschaftlich vertretbar ist.

In seiner Entscheidung vom 22.01.2013 - 1 ABR 85/11 - hat das Bundesarbeitsgericht über die wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans zu entscheiden. Aufgrund der Stilllegung eines Betriebes sind 76 Arbeitsplätze entfallen. Die Einigungsstelle stellte hierauf einen Sozialplan mit einem finanziellen Volumen von 1,046 Millionen EUR auf. Der Arbeitgeber hielt dies wirtschaftlich nicht für vertretbar. Mit seiner Anfechtung des Sozialplans hatte er bei Gericht keinen Erfolg.

Das Gericht weist darauf hin, dass § 112 Abs. 5 BetrVG nicht die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit bestimme, sondern stets die Umstände des Einfalls maßgeblich sind. Von Bedeutung sei insbesondere, ob und welche Einsparungen für das Unternehmen mit der Betriebsänderung verbunden sind. Die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ist überschritten, wenn die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeiten zu einer Illiquidität, zur bilanziellen Überschuldung oder zu einer nicht mehr vertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals führt. Dies hatte das Unternehmen nicht schlüssig dargelegt.

Auch den weiteren Einwand des Unternehmens, der Sozialplan führe zu einer Überkompensation der Arbeitnehmer, ließ das Gericht nicht gelten. Die im Sozialplan verwendete die Formel Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsverdienst x 0,6 war nicht zu beanstanden. Im weiteren hatte das Unternehmen argumentiert, dass es sich bei den Gekündigten überwiegend um Frauen gehandelt habe, bei denen der Verlust des Arbeitsplatzes lediglich den Verlust eines Zweiteinkommens zur Folge habe, was die Einigungsstelle nicht berücksichtigt habe. Auch dieser befremdlichen Argumentation erteilten die Gerichte unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG und dem Diskriminierungsverbot des § 3 AGG eine klare Absage.

Franz Kibler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Trier