Achtung Bauherren: Auch Architekten und Statiker können eine Sicherheit nach § 648a BGB verlangen!

Achtung Bauherren: Auch Architekten und Statiker können eine Sicherheit nach § 648a BGB verlangen!
28.02.2014865 Mal gelesen
Die Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB ist ein Dauerbrenner des privaten Baurechts. Sie gibt dem Bauunternehmer das Recht, für noch nicht bezahlte Bauleistungen eine Sicherheit zu verlangen. Das OLG Naumburg gibt dieses Sicherungsmittel auch Architekten und Statiker an die Hand.

OLG Naumburg, Urt. v. 29.1.2014 - 12 U 149/13

Die Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB ist ein Dauerbrenner des privaten Baurechts. Sie gibt dem Bauunternehmer das Recht, für noch nicht bezahlte Bauleistungen eine Sicherheit zu verlangen. Die Sicherheit kann als Hinterlegung von Geld oder als Bürgschaft geleistet werden. Dem Bauunternehmer steht die Sicherheit auch zu, wenn noch Mängel an seiner Bauleistung bestehen (oder zumindest behauptet werden). Auch die Abnahme der Bauleistung hindert den Bauunternehmer nicht, für den noch nicht geleisteten Teil der Vergütung eine Sicherheit zu verlangen.

Oft unverständlich aus Bauherrensicht: Dem Sicherungsverlangen kann auch kein Minderungsrecht wegen schlechter Bauleistung und keine Aufrechnung mit Gegenforderungen (Ersatz von Aufwendungen, Schadensersatz) entgegengehalten werden.

Deshalb zwingt die Aufforderung, eine Sicherheit nach § 648a BGB zu leisten, den Bauherrn zum Handeln, auch wenn er fällige Abschlagszahlungen mit dem Hinweis auf Baumängel verweigert. So kann es zu einer Pattsituation kommen: Der Bauherr verweigert die Zahlung, solange mangelhafte Leistungen nicht verbessert werden, der Bauunternehmer stellt mit Blick auf die fehlende Sicherheit seine Leistungen ein. Einen solchen Fall hatte erst kürzlich das OLG Karlsruhe (Urt. v. 18.7.2013 - 8 U 42/12) zu entscheiden (vgl. hierzu den Kommentar von Rechtsanwalt Mathias Münch: Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB - eine "Kriegserklärung").

Das OLG Naumburg hat das Recht nach § 648a BGB auch auf Architekten, Statiker und sonstige Sonderfachleute ausgedehnt. Nach der BGB-Vorschrift können nur "Unternehmer eines Bauwerks" eine Bauhandwerkersicherheit verlangen. Das OLG Naumburg meint aber, auch wer eine geistige Leistungen (z.B. Planungsleistung des Architekten, Berechnungen des Statikers usw.) erbringt, kann sich auf § 648a BGB berufen (OLG Naumburg, Urt. v. 29.1.2014 - 12 U 149/13). Der Architekt kann auch dann vom Bauherrn Sicherheit für ein Honorar verlangen, wenn sein Planung gar nicht umgesetzt, also nicht im Bauwerk verwirklicht ist.

Die Entscheidung räumt zudem mit der Fehlvorstellung auf, Bauwerklohn oder Architektenhonorar setze in jedem Fall die Abnahme der Leistungen voraus. Der Bauherr kann die Fälligkeit der Vergütung nicht dadurch hinauszögern, dass er die Abnahme verweigert. Der Bauunternehmer kann dem Bauherrn eine Frist zu Abnahme setzen, so dass die Vergütung mit Fristablauf fällig wird. Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung ist nach der vorliegenden Entscheidung:

1. dass das Werk abnahmefähig ist und
2. dass dem Bauherrn eine prüfbare Schlussrechnung übergeben wurde.

Bauunternehmer, Architekten und Sonderfachleute tun gut daran, sich mit der Vorschrift des § 648a BGB zu beschäftigen und von der Bauhandwerkersicherung auch wirklich Gebrauch zu machen. Bauherren ist zu raten, unbedingt in der nach § 648a BGB gesetzten Frist zu reagieren.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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