Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 17.11.2011, 6 W 234/11, erläutert, der Streitwert für einen auf Unterlassung des Angebots urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei beim Angebot eines ganzen aktuellen Musikalbums mit EUR 10.000,00 festzusetzen.
Ginge es aber um das Angebot eines einzelnen Titels (Musikstücks) aus einem Sampler, so könne die Festsetzung eines Gegenstandswertes von EUR 3.000,00 für einen solchen Antrag angemessen sein.
Tenor und Gründe finden Sie hier im Volltext.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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