Abhören von Telefongesprächen

Strafrecht und Justizvollzug
03.07.20111512 Mal gelesen
Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper berichtet ueber die Voraussetzung des Abhörens

Nach § 100a StPO darf die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation dann angeordent werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit begangen hat oder in den Fällen, in denen der Versuch auch strafbar ist, versucht hat zu begehen.

Es bedarf keines hinrreichenden Tatverdachts wie in § 203 StPO oder eines dringenden Tatverdachts wie in § 112 I S.1 StPO. Der Verdacht darf aber andererseits auch nicht nur unerheblich sein: Es müssen Beweisanzeichen oder bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer Katalogtat oder einer Vorbereitung dazu begründen. Der Verdacht muss dabei bereits ein gewisses Maß an Konkretisierung erreicht haben.
Die mit der Telefonüberwachung und Abhörung gewonnenen Erkenntnisse können verwertet werden. Sie werden durch die Vernehmung der Überwachungsperson verwertet.
Ein Beweisverwertungsverbot besteht in dem Fall, dass Erkenntnisse ohne die richterliche Anordnung oder ohne die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Überwachungsmaßnahme gewonnen worden sind.

In der Revision kann man mit der Verfahrensrüge nach § 344 Abs.2 StPO die Beweiswürdigung angreifen, wenn die Beweiswürdigung auf der Verwertung von unverwertbaren Erkenntnissen beruht. 

 

Rechtsanwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht berät über Angriffsmöglichkeiten im Zusammenhang von Beweisverwertungsverboten.

Zu dem Katalog der Straftaten, die das Abhören - also den Eingriff in die Grundrechte, mit denen das Post- und Fernmeldegeheimnis geschützt werden - gehören auch folgenden Straftaten: Aus dem Strafgesetzbuch sind dies

Abgeordnetenbestechung nach § 108e StGB


c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d StGB bis 109h StGB,

d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 StGB bis 130 StGB,

e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 StGB und 151 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 152 StGB, sowie nach § 152a Abs. 3 StGB und § 152b Abs. 1 bis 4 StGB,

f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a StGB, 176b StGB, 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB und des § 179 Abs. 5 Nr. 2 StGB,

g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 bis 3 StGB, § 184c Abs. 3 StGB,

h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 StGB und 212 StGB,

i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 StGB bis 233a StGB, 234 StGB, 234a StGB, 239a StGB und 239b StGB,

j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a StGB,

k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 StGB bis 255 StGb,
und einige andere

Es handelt sich dabei um eine abschließende Aufzählung von Straftaten.

Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt.

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.