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Abgeordnetenbestechung

 Normen 

§ 108e StGB

 Information 

1. Einführung

Die Abgeordnetenbestechung ist als Unterform der Bestechung in § 108e StGB geregelt.

Geschütztes Rechtsgut der Abgeordnetenbestechung ist das öffentliche Interesse an der Integrität parlamentarischer Prozesse und der Unabhängigkeit der Mandatsausübung sowie der Sachbezogenheit parlamentarischer Entscheidungen. Die freie Willensbildung und -betätigung in den Parlamenten soll vor unzulässiger Einflussnahme geschützt werden.

2. Strafbarkeit der Bestechlichkeit eines Abgeordneten

§ 108e Abs. 1 StGB stellt die Bestechlichkeit (passive Bestechung) bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen unter Strafe:

  • Wer als Mitglied der Volksvertretungen des Bundes und der Länder

    Die Vorschrift erfasst Abgeordnete des Bundestages sowie der Landtage.

  • einen ungerechtfertigten Vorteil

    Unter Vorteil ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/476) jede Leistung des Zuwendenden zu verstehen, die das Mitglied oder einen Dritten materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage objektiv besser stellt und auf die das Mitglied keinen Anspruch hat. Dabei kommt es regelmäßig nicht auf den Wert der Zuwendung an.

    Politische Ämter und Funktionen sind nach dem Entwurf ebenso wenig als Vorteil anzusehen wie nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spenden.

    Eine Strafbarkeit setzt zudem voraus, dass es sich um einen ungerechtfertigten Vorteil handelt. Damit wird klargestellt, dass es insbesondere im parlamentarischen Raum Zuwendungen gibt, die zulässig sind und die Schwelle zur Strafbarkeit nicht überschreiten. Auf diese Weise wird auch der Unterscheidung zwischen einerseits Amtsträgern, denen jede Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen grundsätzlich verboten ist, und andererseits Mandatsträgern, die zur Annahme finanzieller Zuwendungen von außen berechtigt sein können, Rechnung getragen.

    An einem ungerechtfertigten Vorteil fehlt es insbesondere, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Ist ein solcher Einklang nicht feststellbar, etwa weil es keine derartigen Vorschriften gibt oder diese lückenhaft sind, folgt daraus noch nicht, dass der Vorteil ungerechtfertigt ist. Vielmehr ist insbesondere weiter zu prüfen, ob seine Annahme anerkannten parlamentarischen Gepflogenheiten entspricht. Auch in diesen Fällen scheidet schon der Anschein einer unzulässigen Einflussnahme auf die Mandatswahrnehmung des Mitglieds von vornherein aus, sodass der Schutzzweck des Straftatbestands nicht berührt ist.

    Zuwendungen für bereits vorgenommene Handlungen werden nicht erfasst. Allerdings reicht es für die Erfüllung des Tatbestandes aus, dass das Mitglied den Vorteil vor der Handlung bei der Wahrnehmung des Mandats fordert oder sich versprechen lässt, auch wenn er ihn erst nach der Vornahme der Handlung annimmt.

  • für sich oder einen Dritten

  • als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,

    Mit dem Tatbestandsmerkmal "als Gegenleistung" wird eine qualifizierte Unrechtsvereinbarung verlangt. Der ungerechtfertigte Vorteil muss gerade deshalb zugewendet werden, damit das Mitglied sich in einer bestimmten Weise verhält, also "im Auftrag oder auf Weisung" des Vorteilsgebers handelt. Der Mandatsträger soll gerade durch den ungerechtfertigten Vorteil dazu verleitet werden, im Auftrag oder nach Weisung des Auftraggebers zu handeln. Damit verlangt der Tatbestand eine enge Kausalbeziehung zwischen dem ungerechtfertigten Vorteil und der Handlung des Mitglieds. Für die Strafbarkeit reicht es nicht aus, dass Vorteile nur allgemein für die Mandatsausübung zugewendet werden bzw. das Mitglied wegen der von ihm gemäß seiner inneren Überzeugung vertretenen Positionen einen Vorteil erhält. Die Unterstützung des Mitglieds durch einen Vorteilsgeber ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/476) nicht strafbar, wenn sie für Handlungen erfolgt, die durch seine innere Überzeugung motiviert und nicht durch die Vorteilsgewährung beeinflusst sind. Die Grenze zur Strafbarkeit wird erst dann überschritten, wenn das Mitglied sich "kaufen lässt", d.h. wenn es sich den Interessen des Vorteilsgebers unterwirft und seine Handlungen durch die Vorteilsgewährung bestimmt sind ("Kommerzialisierung des Mandats").

    Ob das Mitglied sich innerlich vorbehält, sein Verhalten nicht durch den ungerechtfertigten Vorteil beeinflussen zu lassen, ist für die Strafbarkeit unerheblich. Entscheidend sind insoweit nicht innere Vorbehalte, sondern der vom Vorsatz erfasste äußere Erklärungswert des Verhaltens. Das Mitglied kann sich also nicht darauf berufen, dass es sich ohnehin im Sinne des Zuwendenden verhalten wollte; ebenso wenig kann sich das Mitglied darauf berufen, dass es sich gerade nicht "weisungsgemäß" verhalten wollte.

  • dass er bei der Wahrnehmung seines Mandats

  • eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornimmt oder unterlässt.

    Nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG sind die Abgeordneten nicht an Aufträge und Weisungen gebunden. Zeigt sich ein Abgeordneter dennoch bereit, motiviert durch das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines unbilligen Vorteils eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vorzunehmen oder zu unterlassen, widerspricht dies so sehr der Stellung eines unabhängigen Abgeordneten, dass eine Bestrafung dieses Verhaltens zum Schutz der parlamentarischen Willensbildung erforderlich ist. Die Tatbestandsmerkmale "Auftrag" und "Weisung" sind weit zu verstehen; erfasst wird jede Handlung, die den Abgeordneten dazu bewegen soll, sich dem Interesse des Auftrag- oder Weisungsgebers zu unterwerfen. Nicht erforderlich ist, dass es sich um einen rechtsgeschäftlichen Auftrag oder eine förmliche Weisung handelt.

    Nach der Gesetzesbegründung sind die Tatbestandsmerkmale Auftrag und Weisung weit und im Sinne eines allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen; sie erfassen jede Handlung, die den Abgeordneten dazu bewegen soll, sich dem Interesse des Auftrags- oder Weisungsgebers zu unterwerfen (vgl. BT-Drucks. 18/476 S. 8). Ob sich der Mandatsträger dabei innerlich vorbehält, sein Abstimmungsverhalten nicht durch die Zuwendung beeinflussen zu lassen, ist für die Strafbarkeit unerheblich (BGH 17.03.2015 - 2 StR 281/14). Entscheidend sind nicht innere Vorbehalte, sondern der vom Vorsatz umfasste äußere Erklärungswert des Verhaltens. Der Mandatsträger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er sich ohnehin im Sinne des Zuwendenden verhalten wollte (BT-Drucks. 18/476).

    Einer Handlung im "Auftrag oder auf Weisung" steht es nicht entgegen, dass die Initiative für eine entsprechende Unrechtsvereinbarung von dem Vorteilsnehmer, also dem Mitglied, ausgeht. Insbesondere die Tatbestandsvariante des "Forderns" kann auch dadurch verwirklicht werden, dass das Mitglied sich bereit erklärt, als Gegenleistung für einen Vorteil nach Weisung des Vorteilsgebers zu agieren, und so seine "Beauftragung" durch den Vorteilsgeber "einwirbt".

    Die tatsächliche Vornahme der Handlung in Ausübung des Mandats ist nicht erforderlich. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Abgeordnete sich bereit zeigt, eine bestimmte Handlung in Ausübung des Mandats vorzunehmen oder zu unterlassen.

    Die vorzunehmende oder zu unterlassende Handlung muss "bei der Wahrnehmung des Mandats" erfolgen. Erfasst sind sämtliche Tätigkeiten in den Parlaments- und Fraktionsgremien, also Tätigkeiten im Rahmen der parlamentarischen Arbeit im Plenum, den Bundestagsausschüssen und den Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen der Fraktionen. Erfasst sind auch Tätigkeiten in Gremien, die der Bundestag ganz oder teilweise besetzt und die parlamentarische Aufgaben wahrnehmen, wie z.B. Vermittlungsausschuss, Gemeinsamer Ausschuss oder Richterwahlausschuss. Nicht erfasst sind Verhaltensweisen, die der Mandatsträger als Mitglied eines parteiinternen Gremiums oder im Rahmen einer Nebentätigkeit vollzieht.

Strafrahmen:

Der Strafrahmen für die Bestechlichkeit eines Abgeordneten wurde im Oktober 2021 auf eine Mindest-Freiheitsstrafe von einem Jahr angehoben. Damit handelt es sich bei Tat um ein Verbrechen.

3. Strafbarkeit der Bestechung

§ 108e Abs. 2 StGB bildet spiegelbildlich das entsprechende Verhalten aufseiten des Vorteilsgebers ab.

4. Erweiterung der Strafbarkeit auf andere politische Mandatsträger

Durch die Vorschrift des § 108e Abs. 3 StGB werden der Mitglieder einer Volksvertretung der kommunalen Gebietskörperschaften sowie die Mitglieder der Bundesversammlung und die Mitglieder des Europäischen Parlaments, eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates, der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation den in Absatz 1 genannten Mitgliedern gleichgestellt.

Bei den Mitgliedern einer Volksvertretung der kommunalen Gebietskörperschaften ist jeweils zu prüfen, ob sie als Mandatsträger gehandelt haben oder ob die Handlung im Rahmen der Betrauung mit konkreten Verwaltungsaufgaben, die über ihre Mandatstätigkeit hinausgehen, und damit in Amtsträgereigenschaft erfolgt ist.

5. Ungerechtfertigter Vorteil

§ 108e Abs. 4 StGB konkretisiert das Merkmal "ungerechtfertigter Vorteil". Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn seine Annahme im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht.

Mit dem Verweis auf die für die Rechtsstellung maßgeblichen Vorschriften wird für Mitglieder des Bundestages auf das Abgeordnetengesetz, die Verhaltensregeln für Mitglieder des Bundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Bundestages) sowie die dazu von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages erlassenen Ausführungsbestimmungen Bezug genommen. Die Landtage haben entsprechende Gesetze und darauf basierende Verhaltensregeln für ihre Mitglieder erlassen. In den Gemeindeordnungen der Länder finden sich Vorschriften für Mitglieder von Volksvertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die ihrerseits weitere Verhaltensregeln festlegen können. Mit dem Verweis auf die für die Rechtsstellung des jeweiligen Mitglieds maßgeblichen Vorschriften wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für die von dem Tatbestand erfassten Mandatsträger keine einheitlichen Regelungen gelten und entsprechende Vorschriften von der jeweiligen Vertretungskörperschaft innerhalb ihrer Autonomie und entsprechend den Gegebenheiten vor Ort festgelegt werden sollten.

Fehlt es an entsprechenden Vorschriften oder werden bestimmte Vorteile von ihnen nicht erfasst, darf nicht darauf abgestellt werden, dass der Annahme des Vorteils keine Vorschriften entgegenstehen. Allerdings genügt es nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/476) für ein "Im-Einklang-stehen", wenn sich den maßgeblichen Vorschriften im Wege der Auslegung entnehmen lässt, dass das Mitglied zur Annahme des Vorteils berechtigt sein soll. Erst wenn dies nicht der Fall ist, fehlt es an einem Einklang und es ist zu prüfen, ob die Annahme des infrage stehenden Vorteils parlamentarischen Gepflogenheiten entspricht.

Ist ein Einklang mit den für das Mitglied maßgeblichen Vorschriften nicht feststellbar, folgt daraus noch nicht, dass der Vorteil ungerechtfertigt ist. Durch die Formulierung "liegt insbesondere nicht vor" wird klargestellt, dass es an einem ungerechtfertigten Vorteil auch aus anderen Gründen fehlen kann. Es ist insbesondere zu prüfen, ob die Annahme des Vorteils anerkannten parlamentarischen Gepflogenheiten entspricht. In diesen Fällen scheidet schon der Anschein einer unzulässigen Einflussnahme auf die Mandatswahrnehmung des Mitglieds von vornherein aus, sodass der Schutzzweck des Straftatbestands nicht berührt ist.

Die Annahme eines Honorars für eine bestimmte Stimmabgabe ist ein ungerechtfertigter Vorteil (BGH 17.03.2015 - 2 StR 281/14).

 Siehe auch 

Bestechlichkeit

Vorteilsannahme

Vorteilsgewährung

Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 8. Auflage 2021

Michalke: Der neue § 108e StGB: "Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern"; Compliance Berater - CB 2014, 215

Satzger/Schluckebier/Widmaier: StGB - Strafgesetzbuch; 5. Auflage 2021

Vordermayer/von Heintschel-Heinegg: Handbuch für den Staatsanwalt; 7. Auflage 2022