Abgelehnte Stellenbewerberin hat keinen Auskunftsanspruch gegen Arbeitgeber

Abgelehnte Stellenbewerberin hat keinen Auskunftsanspruch gegen Arbeitgeber
26.04.2013282 Mal gelesen
Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt habe, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Eine 1961 in der Russischen SSR geborene Informatikerin hatte sich im Jahre 2006 auf eine ausgeschriebene Stelle eines Softwareentwicklers (Softwareentwicklerin) beworben. Ihre Bewerbung blieb ohne Erfolg. Vom ausschreibenden Unternehmen erbat sie Auskunft, ob ein anderer Bewerber oder eine andere Bewerberin eingestellt worden und nach welchen Kriterien die Auswahl erfolgt sei. Sie bekam indes nicht die erbetene Auskunft.

Die Informatikerin meint, sie sei Opfer einer Diskriminierung; man habe sie allein wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft benachteiligt und klagt deshalb gegen das ausschreibende Unternehmen auf Auskunftserteilung, um in einen zweiten Schritt Schadensersatz wegen Diskriminierung beanspruchen zu können.

Das Gericht wies ihre Auskunftsklage ab.

Nach Vorabanfrage an den Europäischen Gerichtshof, erfuhr das Bundesarbeitsgericht, dass das europäische Recht zwar keinen Auskunftsanspruch gewähre, jedoch die Verweigerung der Auskunft eine Diskriminierung vermuten lassen könne.

Indes sah das Gericht keine Diskriminierung der Informatikerin. Sie habe zwar behauptet, sowohl aufgrund ihres Geschlechts, als auch aufgrund ihres Alters und ihrer Herkunft diskriminiert worden zu sein. Sie habe jedoch keine ausreichenden Indizien dargelegt, welche eine Diskriminierung wegen Geschlecht, Alter oder Herkunft vermuten lassen oder zu einer Beweislastumkehr hätten führen können. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch das ausschreibende Unternehmen begründete im daher nicht die Vermutung einer unzulässigen Diskriminierung der Informatikerin.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

 

(Quelle: PM Bundesarbeitsgericht  28/13 Urteil vom 25.04. 2013 ; 8 AZR 287/08

Vorinstanz Landesarbeitsgericht Hamburg  Urteil vom 09.11.2007; H 3 Sa 102/07)

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