Auskunftsklage
Gesetzlich nicht geregelt.
Kann der Kläger seinen Klageanspruch auf Grund des im Zivilprozess vorherrschenden Bestimmtheitsgrundsatzes bzw. der ihm von dem Beklagten verweigerten Auskunft nicht geltend machen, so kann der Kläger bei Vorliegen eines Auskunftsanspruches eine Auskunftsklage erheben.
Die Auskunftsklage kann isoliert geltend gemacht werden oder als Teil einer Stufenklage. In der Praxis wird die Auskunftsklage zumeist in der Form der Stufenklage erhoben. Über den Auskunftsanspruch wird dann mit einem Teilurteil entschieden. Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass nach dem Erlass des Urteils nicht erneut Klage erhoben werden muss.
Bei der Klage auf Auskunft handelt es sich um eine Klage auf die Vornahme einer unvertretbaren Handlung. Die Vollstreckung erfolgt gemäß § 888 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft. Eine Androhung des Zwangs erfolgt nicht. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht gemäß § 889 Abs. 2 ZPO.
Budde: Zur Auskunftsklage beim Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder; Familie und Recht - FuR 2000, 11
Prütting/Gehrlein: ZPO. Kommentar; 10. Auflage 2018