Abfindung an weichenden Erbprätendenten unterliegt nicht der Erbschaftsteuer

Erbschaft Testament
09.12.2011402 Mal gelesen
Hat ein Erblasser mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hat, und ist die Wirksamkeit des zuletzt errichteten Testaments zwischen den potenziellen Erben streitig, ist die Abfindung, die der weichende Erbprätendent aufgrund eines Prozessvergleichs vom zuletzt eingesetzten Alleinerben erhält, kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 3 ErbStG BFH 4.5.11,11 R 34/09

Sachverhalt

Die Erblasserin setzte zunächst den Kläger als Alleinerben ein. Kurz vor ihrem Tod verfasste sie ein weiteres Testament, in dem sie ihr wesentliches Vermögen ihrer Freundin vermachte. Der Kläger war der Auffassung, das letzte Testament sei unwirksam, weil die Erblasserin nicht mehr testierfähig gewesen sei. Der Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Freundin endete mit einem Vergleich, wonach der Kläger 45.000 EUR erhielt und sich im Gegenzug verpflichtete, die Erbenstellung der Freundin nicht mehr zu bestreiten. Das Finanzamt und das Finanzgericht (Münster 28.5.09, 3 K 2617/07 Erb) gingen davon aus, der Kläger habe die Abfindung durch Erbanfall erworben.

 

Entscheidungsgründe

Die Abfindung unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gelten als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall ( § 1922 BGB), durch Vermächtnis ( § 2147 ff. BGB) oder aufgrund eines Pflichtteilsanspruchs (§ 2303 ff. BGB). Die Aufzählung ist abschließend. Es reicht nicht aus, dass der Erwerb im Zusammenhang mit einem Erbfall steht. Der Erwerb i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG durch Erbanfall ist allein der durch Erbfolge eingetretene dingliche Vermögenszuwachs (BFH 1.4.92, II R 21/89, BStBI II 92, 669).

 

Der Kläger ist weder gesetzlicher noch testamentarisch eingesetzter Erbe geworden, da nach dem zuletzt errichteten Testament das wesentliche Vermögen die Freundin erhalten sollte. Die Abfindung beruht auch nicht auf einem Vermächtnis der Erblasserin nach § 2147 BGB. Denn nicht die Erblasserin hatte bestimmt, dass der Kläger 45.000 EUR erhalten soll. Der Erbvergleich zwischen den Erbprätendenten kann den insoweit fehlenden Erblasserwillen nicht ersetzen. An der bisherigen Rechtsprechung (BFH 1.2.61, 11269/58 U, BStBI III 61,133) wird nicht mehr festgehalten.