13 Befristungen über 11 Jahre - Ist dies eine rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung?

13 Befristungen über 11 Jahre - Ist dies eine rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung?
21.01.2013401 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die mehrfache Befristung eines Arbeitsverhältnisses zur Vertretung von Arbeitnehmern in Mutterschutz oder Sonderurlaub auch dann möglich ist, wenn in dem Betrieb ein dauerhafter Vertretungsbedarf besteht.

Oft werden Arbeitsverträge nur befristet abgeschlossen. Für den Arbeitgeber ist dies vorteilhaft. Für den Arbeitnehmer bedeutet ein befristeter Arbeitsvertrag jedoch eine große Unsicherheit. Mit dem vereinbarten Termin endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Der Arbeitnehmer verliert seinen Arbeitsplatz grundlos. Er genießt nicht den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht deshalb vor, dass Arbeitsverhältnisse nur bei Vorliegen eines Sachgrundes unbegrenzt befristet werden können. Ein Sachgrund kann u.a. die Beschäftigung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers sein. Besteht in einem Betrieb jedoch ständiger Vertretungsbedarf, so könnte der Arbeitgeber ebenso gut unbefristet einstellen. Ist auch in diesem Fall eine "Kettenbefristung" zulässig oder stellt dies ein Rechtsmissbrauch dar?

Diese Frage entschied das Bundesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in folgendem Fall.

Eine Justizangestellte war beim Land Nordrhein-Westfalen aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von 1996 bis 2007 am Amtsgericht Köln beschäftigt. Die Befristungen dienten durchgehend der Vertretung von Angestellten in Elternzeit oder Sonderurlaub.

Das Bundesarbeitsgericht folgte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann auch dann den Sachgrund des Vertretungsbedarfs gestützt werden, wenn ein ständiger Vertretungsbedarf besteht und der Arbeitnehmer auch unbefristet eingestellt werden könnte. Ob eine solche Befristung im Einzelfall ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich ist, kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.

Das Bundesarbeitsgericht sah in einer 13-maligen Befristung über 11 Jahre eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Ob die Befristung durch besondere Umstände gerechtfertigt wird, muss nun Landesarbeitsgericht feststellen. Das Bundesarbeitsgericht verwies den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 54/12, Urteil vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.05.2009 - 4 Sa 877/08)

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