Das OLG München bestätigt Rückforderungsansprüche

20.06.2026 7 Mal gelesen Autor: Istvan Cocron
Das OLG München bestätigt Rückforderungsansprüche bei Verstößen gegen gesetzliche Einzahlungslimits im Bereich der Online-Sportwetten

Personen, die über das Internet an Sportwetten teilnehmen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Regelungen des Glücksspielrechts. Dieser Schutz besteht auch dann, wenn der jeweilige Anbieter über eine gültige glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügt und sein Angebot grundsätzlich legal betreibt. In einem aktuellen Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht München nun nochmals deutlich hervorgehoben, dass Spielverträge unwirksam sein können, wenn sie unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben zu den monatlichen Einzahlungslimits abgeschlossen werden. Rechtsanwalt Cocron konnte die Entscheidung erfolgreich für einen betroffenen Spieler erstreiten und damit dessen Rückforderungsansprüche durchsetzen.

Was war passiert?

Der Kläger nahm im Zeitraum von April bis Mai 2022 über die deutschsprachige Internetplattform eines bekannten Sportwettenanbieters mit Sitz in Malta an verschiedenen Online-Sportwetten teil. Zu diesem Zeitpunkt galt der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) bereits seit dem 1. Juli 2021 und verpflichtete Anbieter zur Einhaltung umfangreicher Spielerschutzvorschriften. Dennoch hatte der Anbieter für den Kläger kein anbieterübergreifendes monatliches Einzahlungslimit eingerichtet, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben war. Erst Mitte Juni 2022 wurde ein entsprechendes Limit auf dem Spielerkonto hinterlegt. Während des Zeitraums, in dem die Schutzvorschrift nicht umgesetzt wurde, erlitt der Kläger Verluste in Höhe von insgesamt 6.022,67 Euro.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Oberlandesgericht München wies die Berufung des Sportwettenanbieters vollständig zurück und bestätigte damit die bereits zuvor ergangene Entscheidung des Landgerichts München I. Nach Auffassung des Gerichts ist der Anbieter verpflichtet, die vom Kläger verlorenen Spieleinsätze zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion). Danach können Zahlungen zurückverlangt werden, wenn sie ohne einen wirksamen rechtlichen Grund erfolgt sind. Nach Ansicht des Senats fehlte ein solcher Rechtsgrund, weil die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge gemäß § 134 BGB nichtig sind. Die Verträge verstießen gegen ein gesetzliches Verbot und konnten deshalb keine wirksame Rechtsgrundlage für die geleisteten Zahlungen darstellen.

Was bedeutet das konkret?

Nach § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 müssen Spieler bereits im Rahmen ihrer Registrierung dazu aufgefordert werden, ein persönliches und anbieterübergreifendes monatliches Einzahlungslimit festzulegen. Dieses Limit dient dem Spielerschutz und darf grundsätzlich einen Betrag von 1.000,00 Euro pro Monat nicht überschreiten. Zusätzlich bestimmt § 6c Abs. 1 Satz 6 GlüStV 2021 ausdrücklich, dass eine Teilnahme am Glücksspiel nicht zulässig ist, solange für den jeweiligen Spieler kein wirksames Einzahlungslimit eingerichtet wurde.

Das OLG München bewertet § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Zwar richtet sich die Vorschrift unmittelbar ausschließlich an die Glücksspielanbieter und nicht an die Spieler selbst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch auch ein einseitig an den Anbieter gerichtetes Verbot zur Unwirksamkeit eines Vertrages führen, wenn dies zur Erreichung des gesetzlichen Schutzzwecks erforderlich ist. Genau dies sieht das Gericht im vorliegenden Fall als gegeben an. Der Glücksspielstaatsvertrag verfolgt insbesondere das Ziel, Verbraucher vor übermäßigen finanziellen Verlusten, Überschuldung und den Gefahren einer möglichen Spielsucht zu bewahren. Dieser Schutzzweck könne nur dann wirksam umgesetzt werden, wenn Verstöße gegen die Limitvorschriften auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und die betroffenen Spielverträge als nichtig angesehen werden.

Der Schutzgesetzcharakter des § 6c GlüStV 2021 wurde bestätigt.

Besondere Bedeutung kommt der Entscheidung auch im Hinblick auf die Frage zu, ob § 6c GlüStV 2021 ein sogenanntes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Das Oberlandesgericht München bejaht dies ausdrücklich. Nach Auffassung des Gerichts dient die Vorschrift nicht nur allgemeinen ordnungsrechtlichen Zwecken, sondern schützt zugleich die individuellen Interessen der Spieler. Dazu gehören insbesondere ihr finanzielles Wohlergehen sowie ihre Fähigkeit, eigenverantwortliche und informierte Entscheidungen zu treffen. Geschädigte Spieler können ihre Verluste daher nicht nur auf Grundlage des Bereicherungsrechts gemäß § 812 BGB zurückfordern, sondern unter Umständen zusätzlich deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen.

Die Argumente des Anbieters wurden nicht akzeptiert.

Der Sportwettenanbieter hatte unter anderem vorgetragen, dass das sogenannte LUGAS-System, also das zentrale anbieterübergreifende Kontroll- und Abfragesystem für Einzahlungslimits, im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht vollständig einsatzbereit gewesen sei. Aus diesem Grund habe die zuständige Aufsichtsbehörde die vollständige Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben noch nicht verlangen können. Dieser Argumentation folgte das OLG München jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts kommt es bei bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen nicht darauf an, ob den Anbieter ein Verschulden trifft. Entscheidend ist allein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Glücksspiels nicht erfüllt waren.

Auch der weitere Einwand des Anbieters, der Kläger sei bereits vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 registriert gewesen und deshalb als sogenannter „Altkunde“ nicht von den neuen Regelungen erfasst, blieb erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass für die rechtliche Beurteilung die Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Spieleinsätze maßgeblich ist. Zu diesem Zeitpunkt galt der GlüStV 2021 bereits uneingeschränkt und war von allen Anbietern zu beachten.

§ 817 Satz 2 BGB greift nicht ein.

Der Anbieter konnte sich zudem nicht erfolgreich auf § 817 Satz 2 BGB berufen. Diese Vorschrift schließt unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückforderung aus, wenn beide Vertragsparteien gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben. Nach Ansicht des Gerichts liegt ein solcher Fall hier jedoch nicht vor. Dem Kläger kann kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften vorgeworfen werden. Er hat lediglich an einem Glücksspielangebot teilgenommen, das vom Anbieter unter Missachtung der geltenden gesetzlichen Anforderungen und ohne Einrichtung des vorgeschriebenen Einzahlungslimits bereitgestellt wurde.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Spieler, die bei Online-Sportwetten finanzielle Verluste erlitten haben, obwohl kein wirksames monatliches Einzahlungslimit gemäß § 6c GlüStV 2021 eingerichtet war, stärkt die Entscheidung des OLG München die Erfolgsaussichten für Rückforderungsansprüche erheblich. Voraussetzung ist insbesondere, dass die betreffenden Spielverträge nach dem 1. Juli 2021 abgeschlossen wurden und der Anbieter die gesetzlich vorgeschriebene Limitierung tatsächlich nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

So gehen Sie vor:

  • Prüfen Sie sorgfältig, ob für Ihr Spielerkonto ein monatliches Einzahlungslimit eingerichtet wurde und seit welchem Zeitpunkt dieses wirksam bestand.
  • Sichern Sie sämtliche Kontoauszüge, Zahlungsbelege, Transaktionsübersichten und vorhandene Spielhistorien als Nachweis Ihrer Verluste.
  • Lassen Sie mögliche Ansprüche zeitnah durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen, da Rückforderungsansprüche den gesetzlichen Verjährungsfristen unterliegen.

Die Rechtsanwaltsgesellschaft Cocron GmbH & Co. KG mit Standorten in München und Berlin ist auf die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen im Bereich des Online-Glücksspielrechts spezialisiert und bietet Betroffenen eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten an.