Kanzlei Cocron reicht weitere Klage auf Rückerstattung ein

30.05.2026 11 Mal gelesen Autor: Istvan Cocron
Kanzlei Cocron reicht weitere Klage auf Rückerstattung von Honorarzahlungen gegen Wunderheiler ein

München/Berlin, Mai 2026: Die Kanzlei Cocron hat erneut Klage gegen einen Anbieter sogenannter spiritueller Dienstleistungen erhoben. Gegenstand des Verfahrens ist die Rückforderung von Honorarzahlungen, die ein Mandant für angebliche Liebeszauber, Voodoo-Rituale und Partnerrückführungen durch sogenannte weiße Magie geleistet hatte. Die Kanzlei vertritt inzwischen eine zunehmende Zahl von Betroffenen, die teilweise mehrere Tausend Euro für derartige Angebote bezahlt haben, ohne dass die versprochenen Ergebnisse tatsächlich eingetreten sind.

Worum geht es in dem Verfahren?

Der Mandant wandte sich an einen Anbieter, der auf seiner Internetseite damit warb, einen ehemaligen Partner durch spirituelle Rituale innerhalb weniger Tage zurückzubringen. Angeboten wurden unter anderem Liebeszauber, Voodoo-Rituale, Voodoo-Puppen sowie Partnerrückführungen durch weiße Magie. Als Nachweis der angeblich erbrachten Leistungen wurden Videoaufnahmen von Zeremonien und Ritualen in Aussicht gestellt.

Nachdem der Mandant mehrere Honorarzahlungen in erheblicher Höhe geleistet hatte, blieb der versprochene Erfolg vollständig aus. Trotz mehrfacher Aufforderungen verweigerte der Anbieter die Rückerstattung der gezahlten Beträge und reagierte auf entsprechende Forderungen nicht.

Die Kanzlei Cocron macht daher gerichtlich geltend, dass der zugrunde liegende Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. Ein Vertrag über Leistungen, deren Erfolg objektiv nicht herbeigeführt werden kann, verstößt insbesondere dann gegen die guten Sitten, wenn konkrete Erfolgsgarantien abgegeben und gleichzeitig emotionale Ausnahmesituationen der Kunden wirtschaftlich ausgenutzt werden.

Typische Versprechen solcher Anbieter

Im Internet werben zahlreiche Anbieter mit Dienstleistungen unter Bezeichnungen wie Liebeszauber, Liebeszauber-Ritual, Voodoo-Zauber, Voodoo-Ritual für die Liebe, Partnerrückführung durch weiße Magie oder Partnerzusammenführung mittels Liebesmagie.

Dabei werden häufig folgende Versprechen gemacht:

  • garantierte Rückkehr des Ex-Partners innerhalb weniger Tage,
  • 100-prozentige Erfolgsgarantie für die spirituelle Arbeit,
  • Videobeweise angeblich durchgeführter Rituale und Zeremonien,
  • Einsatz von Voodoo-Puppen, Gambada-Kraft, Ritualpulvern oder geheimen Pflanzen und Blättern,
  • jahrzehntelange Erfahrung als Voodoo-Priester, Wunderheiler oder spiritueller Meister.

Betroffene befinden sich bei der Kontaktaufnahme häufig in einer emotional besonders belastenden Situation nach einer Trennung oder Beziehungskrise. Die Versprechen treffen daher oftmals auf große Hoffnung, Verzweiflung und persönliche Verletzlichkeit. Nicht selten werden nach einer ersten Zahlung weitere Honorare verlangt, verbunden mit der Behauptung, das Ritual müsse intensiviert werden oder sei noch nicht vollständig abgeschlossen.

Warum sind solche Verträge rechtlich problematisch?

Aus rechtlicher Sicht sind Verträge über derartige Leistungen regelmäßig unwirksam. Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt.

Ein solcher Verstoß kann insbesondere vorliegen, wenn:

  • ein Erfolg versprochen oder garantiert wird, der nach allgemeiner Lebenserfahrung objektiv nicht erreichbar ist,
  • die emotionale Ausnahmesituation des Kunden gezielt ausgenutzt wird,
  • ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht,
  • weitere Zahlungen mit angeblichen Erfolgsgarantien oder zusätzlichen Ritualen begründet werden.

Die Folge der Nichtigkeit ist die vollständige Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses. Bereits gezahlte Beträge können gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt werden.

Der häufig erhobene Einwand der Anbieter, die versprochenen Rituale tatsächlich durchgeführt zu haben, greift rechtlich nicht durch. Maßgeblich ist nicht die Durchführung einer Zeremonie, sondern die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags.

Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (Betrug) in Betracht kommen, wenn bewusst unzutreffende Behauptungen über die Wirksamkeit der Leistungen aufgestellt wurden, um Kunden zu Zahlungen zu bewegen.

Präzedenzfall: Urteil des LG Düsseldorf

Die rechtliche Einschätzung der Kanzlei Cocron wird durch ein wegweisendes Urteil bestätigt.

Mit Urteil vom 06.06.2025 (Az. 9a O 185/24) verurteilte das Landgericht Düsseldorf einen Anbieter telepathischer Partnerrückführungen zur Rückzahlung von insgesamt 13.000 Euro.

Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig war. Die versprochene telepathische Einflussnahme auf eine dritte Person zur Wiederherstellung einer Beziehung sei nach allgemeiner Lebenserfahrung objektiv nicht erreichbar und könne daher keine wirksame Vertragsgrundlage darstellen.

Zudem konnte sich der Anbieter nicht auf § 814 BGB berufen, da dem Kläger die Sittenwidrigkeit des Vertrags bei Zahlung nicht bekannt gewesen war.

Dieses Urteil besitzt erhebliche Bedeutung für zahlreiche vergleichbare Sachverhalte. Dazu gehören insbesondere Liebeszauber-Rituale, Voodoo-Zeremonien, Partnerrückführungen sowie weitere Angebote spiritueller Liebesmagie mit Erfolgsgarantie. Gemeinsam ist all diesen Modellen, dass sie einen Erfolg versprechen, der nach nachvollziehbaren und überprüfbaren Maßstäben nicht herbeigeführt werden kann.

Welche Ansprüche haben Betroffene?

Wer Honorare oder Vorauszahlungen für Liebeszauber, Voodoo-Rituale, Partnerrückführungen oder vergleichbare Leistungen erbracht hat, kann insbesondere folgende Ansprüche prüfen lassen:

  • Rückforderung gezahlter Beträge nach § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung,
  • Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB,
  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB,
  • Erstattung einer Strafanzeige wegen Betrugs nach § 263 StGB parallel zu zivilrechtlichen Maßnahmen.

Verjährung beachten

Besonders wichtig ist die Verjährungsfrist. Nach §§ 195, 199 BGB beträgt diese grundsätzlich drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat.

Wer beispielsweise zwischen 2022 und 2024 Zahlungen geleistet hat, sollte daher zeitnah prüfen lassen, ob Rückforderungsansprüche noch durchsetzbar sind.

Typische Warnsignale

Nicht jede spirituelle Beratung ist automatisch rechtswidrig oder sittenwidrig. Kritisch wird es jedoch regelmäßig bei folgenden Merkmalen:

  • Aussagen wie „100 % Erfolg“, „Ex-Partner in vier Tagen zurück“ oder „garantierte Wirkung“,
  • hohe Vorauszahlungen und wiederkehrende Nachforderungen,
  • Druckaufbau durch angeblich notwendige Zusatzrituale,
  • Behauptungen, das Ritual sei noch nicht abgeschlossen und erfordere weitere Mittel,
  • fehlende nachvollziehbare Leistungsnachweise,
  • Kontaktabbruch bei Rückforderungswünschen,
  • Berufung auf angebliche übernatürliche Kräfte oder besondere spirituelle Fähigkeiten.

In solchen Fällen empfiehlt die Kanzlei Cocron dringend, vor weiteren Zahlungen anwaltliche Beratung einzuholen.

Haben Sie Geld für Liebeszauber, Voodoo-Rituale oder Partnerrückführungen gezahlt?

Wenn Sie Honorare oder Vorauszahlungen an Anbieter von Liebeszaubern, Voodoo-Ritualen, Liebesmagie oder Partnerrückführungen durch weiße Magie geleistet haben und eine Rückforderung prüfen möchten, stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Die Kanzlei Cocron begleitet Betroffene bundesweit und prüft diskret sowie effizient die Möglichkeiten einer zivilrechtlichen Rückforderung.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Kann ich Geld zurückfordern, das ich für einen Liebeszauber bezahlt habe?

In vielen Fällen ja. Verträge über Liebeszauber, Voodoo-Rituale oder Partnerrückführungen können gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn ein objektiv nicht erreichbarer Erfolg garantiert wird. In diesen Fällen kommt regelmäßig ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht.

Gilt das auch für Voodoo-Zauber und Partnerrückführungen durch Voodoo?

Ja. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Leistung, sondern deren Inhalt. Ob Voodoo-Puppe, Liebeszauber-Ritual, Gambada-Kraft oder weiße Magie – maßgeblich ist, ob ein objektiv nicht erreichbarer Erfolg versprochen und hierfür ein erhebliches Entgelt verlangt wird.

Was ist, wenn der Anbieter behauptet, das Ritual durchgeführt zu haben?

Dies ändert grundsätzlich nichts an der rechtlichen Bewertung. Ist der Vertrag sittenwidrig und damit nichtig, bleibt der Rückforderungsanspruch bestehen. Weder Videos noch Bescheinigungen über angeblich durchgeführte Rituale beseitigen die Unwirksamkeit des Vertrags.

Gibt es eine Frist für die Rückforderung?

Ja. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Wer beispielsweise im Jahr 2022 Zahlungen geleistet hat, sollte spätestens im Jahr 2026 prüfen lassen, ob Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung erforderlich sind.

Ist eine Strafanzeige sinnvoll?

Neben zivilrechtlichen Ansprüchen kann bei bewusster Täuschung auch eine Strafanzeige wegen Betrugs in Betracht kommen. Beide Wege können parallel verfolgt werden. Welche Vorgehensweise im Einzelfall sinnvoll ist, sollte anhand der konkreten Umstände geprüft werden.