EuGH C‑198/24

20.05.2026 44 Mal gelesen Autor: Istvan Cocron
EuGH C‑198/24: Darf Malta die Vollstreckung von Spielverlusten blockieren?

Am Donnerstag, dem 21. Mai 2026, verkündet der Europäische Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache C‑198/24 (Mr. Green). Im Mittelpunkt steht eine Frage von erheblicher praktischer Tragweite für tausende Spieler in Deutschland und der gesamten EU: Kann ein Mitgliedstaat – konkret Malta – durch nationales Recht die Vollstreckung von Glücksspielurteilen gegen dort lizenzierte Anbieter faktisch vereiteln, und welche unionsrechtlichen Instrumente erlauben es Gläubigern dennoch, wirkungsvoll auf Vermögenswerte zuzugreifen?

Kern des Verfahrens ist der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EAPO) gemäß Verordnung (EU) Nr. 655/2014. Mit diesem Instrument können Gläubiger Bankkonten eines Schuldners in anderen Mitgliedstaaten kurzfristig sperren lassen – ohne vorgeschaltete Vollstreckbarerklärung und ohne gesondertes Anerkennungsverfahren im Zielstaat. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ersucht den EuGH um Klärung, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Beschluss ergehen darf. Konkret geht es darum, ob bereits länger zurückliegende Schuldnerhandlungen (drei Jahre und mehr) sowie nationale Vollstreckungshindernisse am Sitzstaat die für den EAPO notwendige Dringlichkeit begründen können.

Der zugrunde liegende Sachverhalt

Ein österreichischer Spieler verlor bei Mr. Green Limited rund 63.000 Euro. Mr. Green verfügte über eine maltesische Lizenz, jedoch über keine Konzession in Österreich. Die österreichischen Gerichte erklärten den Spielvertrag für nichtig und verurteilten das Unternehmen Ende 2021 zur vollständigen Rückzahlung; seit April 2022 ist das Urteil rechtskräftig. Da die Zahlung ausblieb, beantragte der Spieler Anfang 2024 einen EAPO, um Konten des Anbieters in Malta, Schweden, Luxemburg und Irland sperren zu lassen. Brisant: Bereits Anfang 2021 – also noch vor Erlass des Urteils – hatte Mr. Green seine Geschäftsbeziehungen zum österreichischen Zahlungsdienstleister Dimoco Europe beendet. Das Erstgericht wertete dies als bewusstes Vorgehen, um künftige Vollstreckungen zu erschweren.

Das Vollstreckungsproblem: „Malta gegen Europa“

Viele in Malta lizenzierte Glücksspielanbieter bündeln Vermögenswerte gezielt auf der Insel und berufen sich auf die dortige Regulierung. Dadurch fallen Sitz‑ und Vollstreckungsort zusammen – ein struktureller Nachteil für Gläubiger mit Titeln aus anderen EU‑Staaten. Im Juni 2023 führte Malta Art. 56A Maltese Gaming Act („Bill 55“)
ein. Diese Norm erklärt Klagen gegen maltesisch lizenzierte Anbieter vor ausländischen Gerichten für unzulässig und verweigert zugleich die Anerkennung entsprechender ausländischer Urteile in Malta. Praktisch entsteht so eine Sperrwirkung für Gläubiger mit deutschen oder österreichischen Titeln.

Warum Bill 55 unionsrechtlich problematisch ist – und für den EAPO maßgeblich bleibt

Bill 55 ist kein neutrales Regulierungsgesetz, sondern ein Schutzschirm für maltesische Anbieter zulasten europäischer Verbraucher. Die Regelung unterläuft den unionsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen nach der Brüssel‑Ia‑Verordnung (EU Nr. 1215/2012). Für die EAPO‑Verordnung ist Bill 55 in doppelter Hinsicht bedeutsam:

  • Sie belegt, dass die Vollstreckung in Malta objektiv erschwert oder vereitelt wird.
  • Sie schafft ein strukturelles Risiko der Vermögensentziehung, das die Dringlichkeit einer Kontenpfändung in anderen EU‑Staaten stützt.

Generalanwalt Nicholas Emiliou hat in seinen Schlussanträgen vom 30. Oktober 2025 klare Leitplanken formuliert:

  • Bill 55 ist in der Dringlichkeitsprüfung ausdrücklich zu berücksichtigen; das Gesetz dokumentiert ein reales Vereitelungsrisiko der Vollstreckung in Malta.
  • Gläubiger müssen ihren EAPO‑Antrag nicht exakt zum Zeitpunkt des erstmaligen Gefahreneintritts stellen. Maßgeblich ist, ob die Gefahr im Zeitpunkt der Antragstellung fortbesteht.

Folgt der EuGH dieser Linie – was erfahrungsgemäß häufig der Fall ist –, eröffnet dies Spielern einen vereinfachten Zugriff: Über den EAPO können Vermögenswerte in Schweden, Luxemburg, Irland oder anderen Mitgliedstaaten frühzeitig gesichert werden, noch bevor Gelder dem Gläubigerzugriff entzogen werden.

Konsequenzen für deutsche Spieler

Mr. Green war auch in Deutschland ohne nationale Lizenz tätig. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war unlizenziertes Online‑Glücksspiel untersagt; der Spielvertrag ist daher gemäß § 134 BGB nichtig. Verlorene Einsätze können über § 812 Abs. 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) zurückgefordert werden. Mit Urteil C‑440/23 vom 16. April 2026 hat der EuGH bestätigt, dass das frühere deutsche Verbot unionsrechtskonform war. Damit bleiben zivilrechtliche Rückforderungsansprüche deutscher Spieler bestehen – unabhängig davon, ob der Anbieter in einem anderen EU‑Staat lizenziert war.

Das Verfahren C‑198/24 ergänzt diese Rechtslage nun um einen entscheidenden prozessualen Hebel: Bestätigt der EuGH, dass Bill 55 und bereits zuvor erfolgte Vermögensverlagerungen die Dringlichkeit eines EAPO tragen, könnten auch deutsche Kläger Konten des Anbieters in anderen EU‑Staaten vorläufig sperren lassen – ohne vorgelagerte Anerkennungs‑ oder Vollstreckungsverfahren in diesen Ländern. Das erhöht den Vergleichsdruck und verbessert die Sicherung von Ansprüchen signifikant.

Verjährung 2026: Jetzt aktiv werden

Unabhängig vom Ausgang des heutigen Verfahrens laufen für viele Altfälle die Fristen. Nach § 852 Satz 1 BGB (zehnjährige Restschadensfrist) verjähren Ansprüche aus Spielverlusten des Jahres 2016 am 31. Dezember 2026. Wer zwischen 2012 und 2016 bei Mr. Green oder anderen maltesischen Anbietern ohne deutsche Lizenz gespielt hat, sollte die verbleibende Zeit nutzen. Ein rechtskräftiger Titel allein genügt nicht, wenn später keine pfändbaren Vermögenswerte erreichbar sind. Frühes, strategisches Vorgehen erhöht die Erfolgsaussichten – sowohl beim Titelerwerb als auch bei der Durchsetzung.

Unterstützung und Strategie

Sie haben bei Mr. Green oder einem anderen Online‑Casino ohne deutsche Lizenz Geld verloren? Die Kanzlei Cocron prüft Ihren Fall individuell, entwickelt Vollstreckungsstrategien über mehrere EU‑Jurisdiktionen und unterstützt bei EAPO‑Anträgen sowie der Beweissicherung. Kontakt: www.ra-cocron.de

FAQ – Häufige Fragen

Was ist der Europäische Kontenpfändungsbeschluss (EAPO)?
Der EAPO gemäß Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist ein unionsweites Instrument zur schnellen, vorläufigen Sperrung von Bankkonten in anderen Mitgliedstaaten – ohne gesonderte Anerkennung im Vollstreckungsstaat. So lassen sich Forderungen effektiv und grenzüberschreitend sichern.

Was ist Bill 55 und weshalb ist es relevant?
Bill 55 (Art. 56A Maltese Gaming Act, Juni 2023) erklärt Klagen gegen in Malta lizenzierte Anbieter vor ausländischen Gerichten für unzulässig und verweigert die Anerkennung ausländischer Urteile. Im Verfahren C‑198/24 bewertet Generalanwalt Emiliou Bill 55 als relevantes Vollstreckungshindernis, das die Dringlichkeit eines EAPO untermauert.

Kann ich als deutscher Spieler Verluste zurückfordern?
Ja. Der EuGH hat mit C‑440/23 vom 16. April 2026 bestätigt, dass das frühere deutsche Verbot unlizenzierten Online‑Glücksspiels unionsrechtskonform war. Zivilrechtliche Rückforderungsansprüche nach § 812 BGB bestehen daher fort – unabhängig von einer ausländischen Lizenz.

Welche Frist gilt?
Für Bereicherungsansprüche in Altfällen greift regelmäßig die zehnjährige Frist des § 852 Satz 1 BGB. Verluste aus 2016 verjähren am 31.12.2026. Wer zwischen 2012 und 2016 bei unlizenzierten Anbietern spielte, sollte zeitnah Schritte einleiten.

Was, wenn der EuGH dem Generalanwalt folgt?
Dann können Gläubiger – mit rechtskräftigem Titel oder in laufenden Verfahren – EAPO‑Beschlüsse erwirken und Konten des Anbieters in anderen EU‑Staaten vorläufig sperren lassen. Das erschwert Vermögensverschiebungen und sichert Ansprüche, bevor die eigentliche Vollstreckung beginnt.