„Eigenes Risiko“ – aber nur bei regelkonformem Betrieb
Der Hinweis „selbst schuld“ greift nur, wenn der Betreiber sämtliche gesetzlichen Schutzmechanismen einhält. Glücksspiel ist ein streng überwachter Sektor mit spezifischen Schutzvorgaben zugunsten gefährdeter Spieler. Zentrale Rolle spielt dabei das Sperrsystem OASIS.
Werden diese Vorgaben missachtet, kann das zivilrechtliche Folgen haben – auch im stationären Bereich.
OASIS und GlüStV 2021
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 verpflichtet Betreiber zur Identifizierung und zum Sperrdateiabgleich bei jedem Betreten.
Besteht eine Sperre, ist der Zutritt zwingend zu verweigern.
Verstöße können hohe Bußgelder und Lizenzfolgen nach sich ziehen. Die öffentlich-rechtliche Sanktion zeigt klar die Schutzrichtung.
Anspruchsgrundlagen
Rückforderung wegen Verbotsverstoß
Nach § 134 BGB sind verbotswidrige Verträge nichtig. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Rückforderungen im Glücksspielbereich möglich sein können, wenn der Verbotszweck sonst leerliefe.
Schadenersatz
Nach § 823 Abs. 2 BGB kann bei Verletzung eines Schutzgesetzes gehaftet werden. Laut Rechtsprechung des OLG Frankfurt besitzen zentrale OASIS-Vorschriften Schutzgesetzcharakter – auch wirtschaftlich.
Weitere Verstöße
- Mehrfachbespielung trotz Identifikationspflicht (vgl. OVG NRW)
- „Vorheizen“ von Geräten
- Kreditierung von Einsätzen entgegen § 8 SpielV
Je mehr Schutzmechanismen gleichzeitig missachtet werden, desto tragfähiger wird die Haftungsargumentation.
Durchsetzung
Wichtig sind:
- Sperrnachweis
- Verlustaufstellung
- ggf. Beweismittel zu Personalhandlungen
Nettoverluste sind regelmäßig maßgeblich. Verjährung ist stets mitzudenken.
Ergebnis
Auch bei terrestrischem Glücksspiel bestehen reale Chancen auf Rückzahlung und Schadenersatz, wenn zentrale Spielerschutzpflichten verletzt wurden.