OLG Düsseldorf: Online-Steuercoaching-Vertrag für ungültig erklärt

07.08.2025 78 Mal gelesen Autor: Istvan Cocron
OLG Düsseldorf: Online-Steuercoaching-Vertrag für ungültig erklärt – Betroffene können Geld zurückfordern!

Unzulässiges Online-Coaching? Rückforderungen sind möglich!

Am 29. Juli 2025 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Vertrag über ein teures Steuercoaching rechtswidrig und somit nichtig ist. Begründung: Der Anbieter hat gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verstoßen. Das Urteil stärkt die Position von Konsument:innen und hat Auswirkungen auf die Coachingbranche insgesamt.

Der Hintergrund: Fernunterricht ohne behördliche Zulassung

Ein Kunde hatte ein sogenanntes „Next-Level-Coaching“ gebucht und sollte dafür rund 12.000 € bezahlen, inklusive Inkasso- und Mahngebühren. Da das Coaching vollständig digital ablief – über Videos, Webinare, Arbeitsunterlagen und ein Abschlusszertifikat – lag genehmigungspflichtiger Fernunterricht vor. Doch der Anbieter verfügte nicht über die nötige Erlaubnis nach dem FernUSG.

Das OLG Düsseldorf erklärte den gesamten Vertrag für nichtig. Weder der Preis noch weitere Kosten müssen beglichen werden.

Was bedeutet das für Kund:innen?

Wenn Sie in den letzten Jahren Online-Coachings mit hohen Kosten gebucht haben – insbesondere im Bereich Steuerrecht, Unternehmertum oder Finanzen – sollten Sie prüfen, ob es sich rechtlich um nicht genehmigten Fernunterricht handelt. In solchen Fällen ist der Vertrag nichtig und Zahlungen können zurückverlangt werden.

Das bedeutet im Klartext:

✅ Keine Zahlungsverpflichtung
✅ Rückforderung bereits gezahlter Beträge möglich
🚫 Keine Pflicht zur Begleichung von Mahn- oder Inkassokosten

Wann haben Sie Anspruch auf Rückzahlung?

Folgende Kriterien sprechen für eine Rückforderung:

  • Der Lerninhalt wird über digitale Medien vermittelt
  • Kein Präsenzunterricht – räumliche Trennung von Dozent:in und Teilnehmer:in
  • Möglichkeit zur Lernkontrolle oder zur Interaktion (z. B. durch Prüfungen, Zertifikate)
  • Keine Zulassung nach FernUSG

Wenn das auf Sie zutrifft, empfiehlt sich eine rechtliche Einschätzung.

Fazit:
Das Urteil macht klar: Anbieter digitaler Coachings müssen gesetzliche Vorgaben einhalten. Betroffene Verbraucher:innen haben das Recht, sich zu wehren – und ihr Geld zurückzufordern.

Die Cocron GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin und München bietet Unterstützung bei der Prüfung möglicher Rückzahlungsansprüche. Mehr Infos gibt es auf www.ra-cocron.de.

Unser Tipp:
Verträge über Online-Coachings sollten immer überprüft werden – besonders dann, wenn es um hohe Summen oder strukturierte Lerneinheiten geht.