Pfändungschutzkonto- keine besonderen Gebühren

18.07.2013 256 Mal gelesen Autor: Petra Nordhoff
Wieder eine Entscheidung für das P-Konto und gegen die AGB der Banken

Der BGH hat gestern entschieden, dass vier  Entgeltklauseln bezüglich des P-Kontos unwirksam sind. Das betrifft sowohl die überhöhte Kontogebühr als auch den automatischen Verlust des Dispositionskredites wie auch die Benutzung einer gewährten Kreditkarte.

Der BGH bestärkt weiterhin die Auffassung, dass das Pföndungschutzkonto ein normales Girokonto sei und deshalb auch so behandelt werden muss. Es dürfen nur die Geschäftsbedingungen angewandt werden, die auch für normale Konten gelten. So sind Kündigungen des Dispositionskredites und der Widerruf der Kartenzahlung zwar weiterhin möglich, jedoch nur unter den Voraussetzungen, die auch ein normales Konto beinhaltet. Die angebliche Mehrarbeit sei den Banken per Gesetz auferlegt worden und könne nicht den Kunden weitergegeben werden.

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Eine konsequente Weiterführung der schon bisherigen Rechtsprechung