Keine Mängelgewährleistung bei schwarz beauftragten Handwerkerleistungen

11.02.2013 265 Mal gelesen Autor: Klaus Weber, LL.M.
Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 21.12.2012 - 1 U 105/11 entschieden, dass im Falle einer Schwarzgeldabrede keine Mängelgewährleistungsrechte bestehen.

Die Parteien schlossen einen Werkvertrag über Pflasterarbeiten für eine Auffahrt. Vereinbart war u.a. dass die gepflasterte Einfahrt auch das Befahren mit einem LkW aushält sowie dass die Leistungen ohne Rechnung erbracht werden sollten.

Kurz nach Durchführung der Pflasterung traten Unebenheiten auf. Auch Nachbesserungen durch den Beklagten blieben ohne Erfolg. Nach Feststellungen eines Sachverständigen hatte der Beklagte die Sandschicht unterhalb der Pflastersteine zu dick ausgeführt. Die Klägerin verlangte daraufhin von dem Beklagten, die Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten in Höhe von mehr als 6.000 Euro.

Vorliegend haben die Parteien gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 ScharzArbG verstoßen, so dass der gesamte Vertrag als nichtig anzusehen ist, § 134 BGB. Die Schwarzgeldabrede wirke sich unmittelbar auf den gegenseitigen Vertrag aus, so dass dieser insgesamt als nichtig anzusehen sei. Dies führt wiederum dazu, dass auch keine Gewährleistungsrechte bestünden.