Werbung mit "Anwaltliche Haftungsübernahme" wettbewerbswidrig, LG München I, Beschluss vom 14.4.2015

17.04.2015 320 Mal gelesen Autor: Andreas Gerstel
Es ist selbstverständlich, dass Anwälte für die von Ihnen erbrachten Dienstleistungen auch haften. Das ist nichts besonderes, sondern ganz normal. Wer damit z.B. auf einer Website wirbt, der riskiert eine Abmahnung.

Das LG München I, Beschluss vom 14.4.2015, 11 HK O 6053/15 hat es jetzt einer Rechtsanwaltskanzlei im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, mit einer anwaltlichen Haftungsübernahme zu werben.

 

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

 

Das Gericht sieht in dem Hinweis "Anwaltliche Haftungsübernahme" eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Streitwert wurde auf 30.000 EUR festgesetzt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf meiner Website www.abmahnung.de