Zur Rechtswidrigkeit einer Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail

02.04.2017 114 Mal gelesen Autor: Fredi Skwar
KG Berlin: Die - auch erstmalige - Zusendung einer Werbe-Mail ohne vorherige Zustimmung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in dessen Gewerbebetrieb dar

Eine Anfrage per E-Mail zur Kundenzufriedenheit ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten ist rechtswidrig.

Dies hat das Kammergericht Berlin durch Beschluss vom 07.02.2017 (5 W 15/17)entschieden und den erstinstanzlichen Beschluss weitgehend bestätigt.

Kundenzufriedenheitsbefragungen hätten zumindest auch den Zweck, so das Kammergericht, befragte Kunden an sich zu binden und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Dem Kunden werde durch solche Befragungne suggeriert, dass sich das befragende Unternehmen auch nach Abschluss eines Geschäfts weiter um ihn bemühe. Zudem bringe sich das Unternehmen damit beim Kunden in Erinnerung. Sie somit Werbung, wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe.

Die - auch erstmalige - Zusendung einer Werbe-Mail ohne vorherige Zustimmung des Adressaten stelle einen unmittelbaren Eingriff in dessen Gewerbebetrieb dar. Diese sei rechtswidrig, da je Werbung mittels elektronischer Post ohne vorherige Einwilligung eine unzumutbare Belästigung des Adressaten darstelle.

Dies gelte auch für die hier streitgegenständliche Kundenzufriedenheitsanfrage. die nach einem Geschäftsabschluss durchgeführt wurde. Denn es fehle der notwendige klare und deutliche Hinweis, dass der Kunde der Zusendung solcher E-Mails jederzeit widersprechen könne. Es bestehe daher keine Veranlassung, die vorliegende Kundenzufriedenheitsanfrage ausnahmsweise als zulässig anzusehen.

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