Ein für einen Wettbewerbsverband tätiger Testpatient überprüft einen HNO Arzt auf die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften. Im Rahmen der Untersuchung stellte der HNO Arzt eine beidseitige Schwerhörigkeit fest und verordnete dem Patienten ein Hörgerät. Sowohl der Arzt als auch seine Mitarbeiterin fragten den Patienten, ob dieser bereits einen Hörgeräteakustiker habe. Als er dies verneinte, wiesen beide auf die beiden in derselben Gemeinde ansässigen Hörgeräteakustiker hin, ohne dass der Patient um eine Empfehlung gebeten hatte.
In der vorgenannten Verhaltensweise sah das OLG Schleswig einen Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein (§ 32 Abs. 2 BOÄ S-H), wonach ein Arzt nicht ohne hinreichenden Grund seine Patienten bestimmte Hilfsmittelerbringer empfehlen oder an diese verweisen dürfe.