Verstößt die Speicherung im Warnsystem der Haftpflichtversicherer (HIS) gegen Datenschutzrecht?

15.06.2018 125 Mal gelesen Autor: Dr. Norbert Maubach
Das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (kurz HIS) soll der Versicherungswirtschaft bei der Aufdeckung und Prävention von Versicherungsbetrug und -missbrauch helfen. Es dient den Versicherern dabei als Datenbank, mit deren Hilfe Angaben bei Versicherungsanträgen geprüft...

Das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (kurz HIS) soll der Versicherungswirtschaft bei der Aufdeckung und Prävention von Versicherungsbetrug und -missbrauch helfen. Es dient den Versicherern dabei als Datenbank, mit deren Hilfe Angaben bei Versicherungsanträgen geprüft werden können oder Schadensfälle mit Manipulationsverdacht aufgeklärt werden sollen. Dieses ist an sich nachvollziehbar, da das System in dieser Art der Wahrheitsfindung zu dienen scheint.

Unangenehm kann es allerdings für die Versicherungsnehmer werden. Wer einmal auf dieser "Blacklist der Versicherungen" gelandet ist, wird es in Zukunft möglicherweise schwer haben, noch eine günstige Versicherung zu bekommen.

Daher war es immer umstritten, ob die Einrichtung und der Betrieb des HIS mit geltendem Datenschutzrecht in Einklang zu bringen sind. Ein Löschungsanspruch der Daten besteht auf jeden Fall, wenn falsche Daten erfasst sind. Ob auch bei inhaltlich richtiger Erfassung ein Löschungsanspruch bestehen kann, wurde bisher noch nicht eindeutig geklärt.

Ab Mai gilt allerdings das neue Bundesdatenschutzgesetz neben der europäischen Datenschutzgrundverordnung. Das Datenschutzrecht wird fortan grundlegend neu geregelt und wie das HIS dann abschneidet, wird sich noch zeigen müssen. An sich speichert das HIS nämlich keine direkten personenbezogenen Daten, sondern lediglich Kfz-Kennzeichen und Fahrzeug-Identifizierungsnummer bei Manipulationsfällen. Wenn ein Fahrzeug nun allerdings in Ungnade des HIS fällt, kann dem Fahrzeughalter dieser Umstand ziemlich egal sei.

In einem anderen Fall hat allerdings der Europäische Gerichtshof über sogenannte "dynamische IP-Adressen" erklärt, dass es sich dabei eben doch um personenbezogene Daten handelt, da sie es zumindest zulassen, den Inhaber zu bestimmen.

Dementsprechend bleibt den Versicherungsnehmern zu hoffen, dass nach der neuen europäischen Datenschutzverordnung dasselbe für die von den vom HIS erhobenen Daten gilt und sie fortan vor einer allumfassenden Blacklist der Versicherungen geschützt werden.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zur Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.