Arzthaftung - Unfallrecht - Körperschäden: Mehrkosten für Wohnbedarf bei Schwerbehinderung

30.06.2017 13 Mal gelesen Autor: Patrick J. M. Junge-Ilges
Erstattung von Mehrkosten auf Grund (Schwer-)Behinderung.

Frage:

Unser Kind ist durch einen ärztlichen Fehler behindert zur Welt gekommen. Wir benötigen deshalb eine größere Wohnung mit behindertengerechter Ausstattung. Auch überlegen wir, uns ein Haus zu kaufen. Welche Kosten werden uns erstattet?

 

Antwort:

Es werden Ihnen die erhöhten Wohnkosten erstattet, die auf Grund der Behinderung anfallen. Das können zum Beispiel sein:

 

  • Bei höherer Wohnungsmiete nach erforderlichem Umzug, Umzugskosten und die Differenz zur alten Miete.
  • Kosten für bauliche Veränderungen, z. B. für ein behindertengerechtes Bad, WC, einen Lift, Stütz- und Haltevorrichtungen, angepasste Küchenmöbel, evtl. für einen Therapieraum oder einen Raum für eine Pflegekraft.
  • Beim Bau einer Wohnung oder eines Hauses die Mehrkosten für behindertengerechte Größe und Ausstattung.
  • Ist bereits ein Haus vorhanden und muss ein schwerbehindertes Kind im vorhandenen Eigenheim mehr Fläche nutzen, besteht ein Anspruch auf Kapitalabfindung.

 

Entscheidend ist, ob der Ausstattungsmehrbedarf und der flächenmäßige Mehrbedarf erforderlich sind. Wenn ja, sind Ihnen die dadurch anfallenden Kosten zu ersetzen.