Strenge Anforderungen an ein Drogen- und Alkoholkontrollprogramm für medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

11.08.2010 2130 Mal gelesen Autor: Dr. med. Herbert Karpienski
Ein nicht vorliegender Drogen- bzw. Alkohol-Abstinenznachweis für eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) führt in der Regel dazu, dass die Begutachtungsstellen dem Betroffenen ein negatives Ergebnis bescheren und dieser dann weitere sechs bis zwölf Monate auf seine Fahrerlaubnis verzichten muss, damit verwertbare und die Abstinenz belegende Befunde erhoben werden können. An einen Drogen- bzw. Alkoholabstinenznachweis werden aufgrund der Beurteilungskriterien hohe Anforderungen gestellt.

Laboruntersuchungen bei Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenauffälligkeiten sind fester Bestandteil der Begutachtung der Fahreignung (MPU). Seit der Geltung der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Medizinisch-Psychologischen Fahreignungsdiagnostik, Schubert, Mattern, 2. Auflage, 2008, 173 ff) weht hier ein strengerer Wind.

 

Bei diesen Laboruntersuchungen geht es zunächst einmal um die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Betroffenen und der Aktenlage. Allerdings soll auch sichergestellt werden, dass der Betroffene am Untersuchungstag keine Substanzen eingenommen hat.

Zeitraum von 6 - 12 Monate

Ein Teil der Betroffenen muss zudem über einem Zeitraum von 6 bis 12 Monaten durch Laboruntersuchungen nachweisen, dass er abstinent ist, also keinen Alkohol mehr trinkt bzw. keine Drogen oder Medikamente mehr einnimmt. Hier ist zu beachten, dass bei einem Betroffenen, dem beispielsweise wegen Führen eines Kraftfahrzeuges unter Kokaineinfluss die Fahrerlaubnis entzogen wurde, auch die anderen Drogen bestimmt werden, um auszuschließen, dass er darauf ausgewichen ist (so genannte Ausweichdrogen).

Nicht einfach den Hausarzt beauftragen

Die Laboruntersuchungen sollten dabei nicht einfach vom Hausarzt bestimmt werden, es sei, dieser kennt die Voraussetzungen des Alkohol-, Drogenprogramms und hält die strengen Untersuchungsbedingungen ein, die durch einen Vertragsschluss vom Betroffenen anerkannt werden. 

  1. Akkreditierung des Labors 

    Das Labor muss nach DIN ISO EN 17025 für forensische Zwecke akkreditiert sein. Das heißt, es hat den Nachweis seiner Kompetenz für bestimmte Untersuchungen erbracht, wobei sich dies nach einem umfassenden Qualitätsmanagement-System richtet.


    Als Analysematerial kommen grundsätzlich Blut, Urin, Haare, Speichel und Abstriche von der Schleimhaut in Frage. Die Urinanalyse sollte in der Regel vorrangig durchgeführt werden, weil die Substanzen länger nachweisbar sind und das Ergebnis deshalb regelmäßig aussagekräftiger ist.
     

  2. Vertrag über ein Drogen / Alkohol Kontrollprogramm 

    Wichtig ist zudem, dass Sie als Betroffener darauf achten, dass Ihr Therapeut bzw. die Sie schulende Person mit Ihnen einen Vertrag über das Kontrollprogramm abschließt. Dieser Vertrag soll sicherstellen, dass die erhobenen Laborbefunde verwertbar sind. Der Vertragsinhalt wird durch die Begutachtungskriterien vorgegeben.

    Nur so kann Ihre MPU-Begutachtungsstelle feststellen, dass die bei Ihnen bestimmten Werte sowohl "fachkundig erstellt" wurden, als auch "aussagekräftig und forensisch verwertbar" sind.    

  3. Notwendiger Vertragsinhalt des Drogen / Alkohol Kontrollprogramms
  • Untersuchungszeitraum: Je nach zugrunde liegender Problematik müssen in einem Zeitraum von 6 bzw. 12 Monaten mindestens vier bzw. sechs unauffällige Unrinteste abgegeben werden, wobei die Begutachtungskriterien eine Haaranalyse alternativ vorsieht. Pro Untersuchung müssen Sie mit mindestens 100 € Laborkosten rechnen.
  • Verfügbarkeit: Der Betroffene muss in diesem Zeitraum verfügbar sein. Eine länger als 6wöchige Abwesenheit ist nicht gestattet.
  • Einbestellung und Einflussmöglichkeit des Betroffenen:Der Betroffene darf keine Einflussmöglichkeit auf den Termin haben. Die Einbestellung darf nicht immer zum selben Wochentag oder nach Absprache erfolgt sein. Eine Anrechnung anderweitig erhobener Befunde im Kontrollprogramm ist ausgeschlossen. Die Urinabgabe hat kontrolliert und nachvollziebar dokumentiert binnen 24 Stunden seit der Einbestellung zu erfolgen.
  • Kontrollierte und nachvollziehbare Probengewinnung: Der Untersucher hat bei der Probenabgabe im Raum anwesend zu sein um Manipulationsmöglichkeiten auszuschließen.
  • Verhaltensregeln: Der Betroffene darf nicht länger als sechs Wochen abwesend sein und muss Urlaubszeiten und Schichtpläne melden. Unentschuldigtes Fehlen oder wiederholte Terminsverschiebungen führen automatisch zur Beendigung des Kontrollprogramms. Der Betroffene ist zudem auf ernährungsbedingte Verfälschungsmöglichkeiten bzw. durch Aufenthalt in Räumen mit Cannabisrauch in der Umgebungsluft hinzuweisen. Auch ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er am Untersuchungstag nicht mehr als 2 Liter Flüssigkeit zu sich nehmen darf. Soweit diese Flüssigkeitsmenge aus medizinischen Gründen erforderlich sein sollte, ist der Untersucher darauf hinzuweisen.
 

Etwaige Versäumnisse können in der Regel im Rahmen der eigentlichen MPU nicht mehr kompensiert werden, da eine Einbestellung binnen 24 Stunden kaum möglich sein dürfte. Zudem ist durch eine einmalige Untersuchung eine 6 bzw. 12monatige Abstinenz kaum nachzuweisen.

Ein nicht vorliegender Abstinenznachweis führt in der Regel dazu, dass die Begutachtungsstellen dem Betroffenen ein negatives Ergebnis bescheren und dieser dann mindestens weitere sechs Monate auf seine Fahrerlaubnis verzichten muss, damit verwertbare und die Abstinenz belegende Befunde erhoben werden können.

Es ist daher dringend zu empfehlen, bereits frühzeitig, also schon zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis, Kontakt mit beratenden Stellen aufzunehmen.

 

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