Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in dem von unserer Kanzlei klägerseits geführten Verfahren mit seiner Entscheidung vom 11.9.2013 (AZ: 8 A 10219/13.OGV) zutreffend geurteilt, dass die Bezeichnung "Winzerschorle" für eine Weißweinschorle, die von einer Weinkellerei aus zugekauftem Wein hergestellt wird, keine Gefahr der Verbraucherirreführung begründet. Die gleichlautende, erstinstanzliche Entscheidung des VG Koblenz wurde damit vollinhaltlich bestätigt.
Die weinrechtliche Aufsichtsbehörde hatte die Auffassung vertreten, dass durch die Bezeichnung "Winzerschorle" beim Verbraucher der falsche Eindruck erweckt werde, es handle sich um ein in einem Weingut hergestelltes Erzeugnis, was jedoch nicht der Fall sei, woduch eine Irreführung des Verbrauchers begründet werde. Der das Produkte vertreibenden Supermarktkette wurde der Abverkauf des Produkts untersagt. Zu Unrecht, wie die Oberverwaltungsrichter entschieden.
Zutreffend wird in der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz herausgearbeitet, dass, anders als die Aufsichtsbehörde ursprünglich argumentierte, das streitgegenständliche Produkt als nicht aromatisiertes, weinhaltiges Getränk nicht von Art. 57 VO (EG) Nr. 607/2009 erfasst werde, wonach der Begriff "Winzer" Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geographischer Angabe vorbehalten ist, sofern der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die von Rebflächen dieses Betriebes stammen und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt ist. Am Maßstab des einschlägigen § 25 Abs. 1 WeinG gemessen lasse sich auch keine Irreführung des Verbrauchers feststellen, da der Wortbestandteil "Winzer" in dem Wort "Winzerschorle" beim Verbraucher nicht die Vorstellung wecke, dass es sich um das Erzeugnis eines Winzer handle. Als Winzer werde vom Verbraucher der Hersteller von Wein, nicht aber der Hersteller einer Weinschorle verstanden. Ebenso wenig werde durch die Verwendung des Begriffes "Winzer" dem Verbraucher eine nicht gegebene, besondere Qualität des betreffenden Produktes suggeriert.
Die Richter sahen im konkreten Fall die Täuschungsgefahr nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt als reduziert an, dass die Angabe "Winzerschorle" als Marke verwendet wird; durchaus ein bemerkenswertes, wenn auch nicht verallgemeinerungsfähiges Argument.