Otto-Versand unterliegt im Namensstreit gegen Hamburger Burger-Restaurant

27.07.2018 31 Mal gelesen Autor: Dr. Bernd Fleischer
In dem Streit über verletzte Markenrechte bleibt die Klage des Otto-Versandhauses gegen das hippe Burger-Lokal in Hamburg „Otto´s Burger“ erfolglos.

Die Richter in Hamburg lehnten eine Verwechslungsgefahr der beiden Unternehmenskennzeichen ab und verneinte eine Namensverletzung durch das Hamburger Burger-Lokal.

Verletzung von Namens- und Markenrecht?

Die Richter in Hamburg hatten zu entscheiden, ob durch die Bezeichnung "Otto´s Burger" die Unternehmensrechte des Otto-Versandes in unzulässiger Weise verletzt wurden. Durch die Namensgleichheit stand die Frage im Raum, ob das Burger-Restaurant mit seiner Namensgebung die Markenrechte des Otto-Versandhauses verletzt hatte.

Eine solche Markenrechtsverletzung liege nach Ansicht der Richter in Hamburg schlicht nicht vor, da die Gefahr einer Verwechslung nicht bestehe. Vielmehr brächten nach Ansicht der Richter die von den Burger-Lokalen angesprochenen Gästen "Otto´s Burger" nicht mit dem Otto-Kennzeichen des Versandhauses in Verbindung.

Fehlende Verwechslungsgefahr

Maßgebliches Kriterium für eine fehlende Verwechslungsgefahr sei vorliegend auch die unterschiedlichen Geschäftsfelder beider Unternehmen gewesen. Ein naheliegender Zusammenhang zwischen dem Gastronomiebereich und dem Versandhandel bestehe nicht.
Zudem sei nach Ansicht der Richter der Name "Otto" ein gängiger Vor- und Nachname. Schon allein deshalb kann sich der Otto-Versand nicht in jeder Hinsicht auf den Schutz seines Unternehmenskennzeichens berufen; dafür reicht allein die Verwendung eines geläufigen Namens nicht ausreichend.

Weitere  "Otto´s-Burger"-Lokale geplant

Der Inhaber der mittlerweile vier Lokale von "Otto´s Burger" in Hamburg war nach der Entscheidung der Richter erleichtert. Er selbst hatte in der Namenswahl nie eine Verwechslungsgefahr mit dem Versandhaus gesehen.

Die Burger-Lokale sollen ihren Namen dem vermeintlichen Burger-Erfinder Otto Kuase zu verdanken haben. Den Vorwurf von unlauteren Wettbewerbspraktiken weist der Gastronom entschieden zurück und sieht sich nun durch das Urteil des Gerichtes bestätigt.
 

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