Unrichtigkeit des Klageantrags

16.03.2006 1227 Mal gelesen Autor: Franz-Ludwig Kopinski

Bei einem offensichtlichen Versehen im Antrag eines WEG-Verfahren hat das Gericht nach dem wirklichen Begehren des Antragstellers zu entscheiden.

Das Gericht hat den Antrag selbständig auszulegen wie er erkennbar richtig lauten muss, dabei ist darauf abzustellen, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter aus Sinn und Wortlaut ergibt.