Verjährungsgefahr bei Bearbeitungsgebühren zum Jahresende

06.11.2014 230 Mal gelesen Autor: Rüdiger Neidert
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haben die Banken in der Vergangenheit die formularmäßigen Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen unrechtmäßig geltend gemacht und die Kunden können diese nun zurückfordern.

Bislang hatten die Banken für alle vor dem Jahr 2011 geschlossenen Darlehensverträge in der Regel die Rückforderung der Bearbeitungsgebühren unter Ausübung der Verjährungseinrede abgelehnt, weil Ansprüche ab Kenntnis von ihrer Entstehung in drei Jahren zum Jahresende verjähren. Der BGH hat nun jedoch verbindlich entschieden, dass die kenntnisabhängige dreijährige Verjährung erst mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen beginnt, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Klage erst mit Schluss des Jahres 2011 zumutbar war. Der Gläubiger eines wie hier vorliegenden Bereicherungsanspruches hat nämlich erst dann Kenntnis von der Anspruchsentstehung,  wenn er von den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes für die Leistung ergibt. Die Rechtsunkenntnis der Bankkunden schiebt hier ausnahmsweise die Verjährung hinaus, weil eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorlag, die selbst ein Rechtskundiger nicht mit Sicherheit einzuschätzen vermochte. Ausgehend davon sollten alle privaten Darlehensnehmer ihre innerhalb der letzten 10 Jahre formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelte vor dem 31.12.2014 gerichtlich durchsetzen, um so die Verjährung zu unterbrechen. Dabei sind wir gerne behilflich. Eile ist jedoch geboten, weil die Bank zuvor außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert werden sollte, um Kostennachteile zu vermeiden.