Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist aktuell auf eine umfangreiche Reihe nahezu identischer Internetprojekte hin, die Finanz- und Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten, ohne über eine hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Auffällig ist, dass alle Seiten mit dem identischen Einstiegssatz werben:
„Das Warten hat ein Ende – [Name der Plattform] IST OFFIZIELL STARTBEREIT!“
Nach bisher bekannten Informationen verfügen diese Websites über kein rechtsgültiges Impressum, nennen keine verantwortliche juristische Person und vermitteln den falschen Eindruck, es handele sich um ein Projekt mit politischer Unterstützung. Die Betreiber behaupten, die Geschäftsmodelle seien Teil einer staatlichen Initiative der Bundesregierung. Die BaFin stellt unmissverständlich klar: Es besteht weder eine Verbindung zur Bundesregierung noch zu Bundesminister Lars Klingbeil. Ebenso stehen die Betreiber nicht unter BaFin-Aufsicht.
Kanzlei Wilms – Rechtsanwalt für Krypto- und Online-Investmentbetrug
Telefon: +49 69 380 781 603
E-Mail: info@anwalt-wilms.de
Web: anwalt-wilms.de
Bisher bekannte Domains der BaFin-Warnung
Die Warnung betrifft eine lange Reihe nahezu identischer Plattformen, darunter:
bundvestia(.)net, bundvestia(.)org
limatexo(.).com, limatexo(.)org
lorinexa(.).com, lorinexa(.)net, lorinexa(.)org
meravexo(.).com, .net, .org
miranexo(.).com, .net, .org
miratixo(.).com, .net, .org
nolatrix(.).com, .net, .org
plenorixa(.).com, .net, .org
renovilex(.).com, .net, .org
seloriva(.).com, .net, .org
sevatrix(.).com, .net, .org
valeristo(.).com, .net, .org
valerixo(.).com, .net, .org
venorina(.).com, .net, .org
veratixo360(.).com, .net, .org, .top
zaventrurex(.).com, .net, .org
zenortix(.).com, .net
zirentox(.).com, .net, .org
Die BaFin weist zusätzlich darauf hin, dass weitere Plattformen mit ähnlicher Namensstruktur existieren könnten. Ein systematischer Aufbau und eine arbeitsteilige Struktur im Hintergrund sind nicht auszuschließen.
Rechtliche Bewertung – Erlaubnispflicht nach deutscher Regulierung
Wer in Deutschland Bank- oder Finanzdienstleistungen anbietet, benötigt nach § 32 KWG sowie – im Bereich digitaler Vermögenswerte – gemäß § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) eine behördliche Erlaubnis. Das gilt auch für Online-Plattformen, die:
✔ Handel mit Kryptowerten anbieten,
✔ Wallet-Verwahrungen durchführen,
✔ Investments versprechen oder „KI-basierte“ Renditen bewerben.
Für keine der oben genannten Seiten besteht eine Zulassung. Ein Investment über diese Websites birgt daher erhebliches Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust.
Wie Anleger sich schützen können
Zahlungen sofort stoppen
– Keine weitere Einzahlung, keine Gebührenzahlung, keine Kryptoübertragung.
Identität prüfen statt Vertrauen in Werbeversprechen
– Offizielle Zugänge sind über die Unternehmensdatenbank der BaFin abrufbar.
Beweise sichern
– Screenshots, Überweisungsdaten, Chat-Verläufe, E-Mail-Korrespondenz.
Keinen Fernzugriff gewähren
– Betrüger versuchen häufig, Zugriff auf Wallets oder Banking-Apps zu erlangen.
Unterstützung für Geschädigte
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Kurz-Zusammenfassung
- BaFin warnt vor einer Vielzahl nahezu identischer Plattformen.
- Kein Impressum, keine Zulassung – aber angebliche Verbindung zur Bundesregierung.
- Slogan zur Wiedererkennung: „Das Warten hat ein Ende – [Name der Plattform] ist offiziell startbereit!“
- Tätigwerden ohne Erlaubnis nach § 37 Abs. 4 KWG, § 10 Abs. 7 KMAG.
- Anleger sollten keine Gelder investieren und Belege sichern.