BloomX / Bloomberg L.P. (mybloomx.de) ist Identitätsdiebstahl

24.07.2026 2 Aufrufe Autor: Martin Wehrmann
Die Fake BloomX / Bloomberg L.P. (mybloomx.de) missbraucht den Namen der echten BloomX / Bloomberg L.P. Erfahrungen zeigen: Geld wird verschluckt.

Der angebliche Sitz von BloomX / Bloomberg L.P. (mybloomx.de) liegt möglicherweise auf Zypern, in der Karibik oder an einer kaum überprüfbaren Auslandsadresse. Viele Geschädigte nehmen deshalb an, sie müssten zwingend im Ausland klagen. Das stimmt nicht in jedem Fall.

Richtet ein Anbieter sein Angebot gezielt an deutsche Verbraucher, können europäische Verbraucherschutzregeln einen Gerichtsstand in Deutschland und die Anwendung zwingender deutscher Schutzvorschriften ermöglichen. Entscheidend sind jedoch der tatsächliche Vertragspartner, dessen Sitz und die konkrete Ansprache des Anlegers.

Betroffene von BloomX / Bloomberg L.P. (mybloomx.de) können über broker-betrug.de eine kostenfreie Ersteinschätzung anfordern. Als Rechtsanwalt Martin Wehrmann prüfe ich, welches Gericht zuständig sein kann und nach welchem Recht mögliche Ansprüche zu beurteilen sind.

Kann ich BloomX / Bloomberg L.P. (mybloomx.de) an meinem deutschen Wohnort verklagen?

Bei Verträgen mit einem Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat kann die Brüssel-Ia-Verordnung deutschen Verbrauchern einen besonderen Gerichtsstand eröffnen.

Nach Artikel 17 der Verordnung gelten die Verbraucherschutzregeln unter anderem dann, wenn ein Unternehmen seine geschäftliche Tätigkeit auf den Staat des Verbrauchers ausrichtet und der Vertrag zu dieser Tätigkeit gehört. Der Verbraucher darf dann grundsätzlich entweder am Sitz des Unternehmens oder vor den Gerichten seines eigenen Wohnsitzstaats klagen.

Für BloomX / Bloomberg L.P. (mybloomx.de) können folgende Merkmale auf eine Ausrichtung nach Deutschland hindeuten:

  • deutschsprachige Internetseiten,
  • Werbung für Nutzer in Deutschland,
  • deutsche Telefonnummern,
  • Beratung auf Deutsch,
  • Einzahlungen in Euro,
  • gezielte Kontaktaufnahme mit deutschen Anlegern.

Ein deutsches Gericht wird aber nicht allein deshalb zuständig, weil die Webseite weltweit erreichbar war.

BloomX / Bloomberg L.P. (mybloomx.de): Beispiel eines grenzüberschreitenden Vertrags

Ein Anleger aus Hamburg sieht eine deutschsprachige Anzeige. Danach ruft ihn ein deutschsprachiger Berater an und empfiehlt eine Einzahlung von 35.000 Euro. In den Vertragsbedingungen steht, dass BloomX / Bloomberg L.P. (mybloomx.de) seinen Sitz in einem anderen EU-Staat habe und ausschließlich dort geklagt werden dürfe.

Eine solche Klausel entscheidet die Zuständigkeit nicht automatisch. Im Verbraucherverhältnis können Gerichtsstandsvereinbarungen vor Entstehung des Streits nur unter engen Voraussetzungen wirksam vom gesetzlichen Schutz abweichen.

Anders wird es schwieriger, wenn sich hinter der Plattform lediglich eine erfundene Firma befindet. Ohne identifizierbaren Betreiber kann auch ein grundsätzlich günstiger Gerichtsstand nicht praktisch genutzt werden.

Welches Recht gilt für den Vertrag mit BloomX / Bloomberg L.P. (mybloomx.de)?

Gerichtsstand und anwendbares Recht sind zwei verschiedene Fragen. Ein deutsches Gericht kann unter Umständen ausländisches Recht anwenden. Umgekehrt kann deutsches Recht relevant sein, obwohl der Vertragspartner im Ausland sitzt.

Nach Artikel 6 der Rom-I-Verordnung unterliegt ein Verbrauchervertrag grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer dort tätig ist oder sein Angebot dorthin ausrichtet. Eine vertragliche Rechtswahl darf den Verbraucher nicht um den Schutz zwingender Vorschriften dieses Staates bringen.

Steht in den Bedingungen von BloomX / Bloomberg L.P. (mybloomx.de) beispielsweise „Es gilt das Recht von Staat Y“, können dennoch zwingende deutsche Verbraucherschutznormen anwendbar bleiben.

Wann liegt ein Fernabsatzvertrag vor?

Trading-Verträge werden häufig vollständig per Internet, Telefon, E-Mail oder Messenger angebahnt und abgeschlossen. § 312c BGB ordnet solche Verträge grundsätzlich als Fernabsatzverträge ein, wenn Unternehmer und Verbraucher ausschließlich Fernkommunikationsmittel nutzen und der Abschluss Teil eines dafür organisierten Systems ist.

Bei Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer besondere vorvertragliche Informationen bereitstellen. Dazu zählen Angaben zum Unternehmen, zur Leistung, zu Kosten, Risiken und zu bestehenden Verbraucherrechten. § 312d BGB verweist hierfür auf die besonderen Vorgaben für Finanzdienstleistungen.

Für BloomX / Bloomberg L.P. (mybloomx.de) prüfe ich daher:

  • Welche Vertragsdokumente wurden zugesandt?
  • War der Vertragspartner eindeutig bezeichnet?
  • Wurden Risiken und Gesamtkosten erläutert?
  • Konnten die Unterlagen dauerhaft gespeichert werden?
  • Gab es nur veränderbare Links statt PDF-Dokumenten?

BloomX / Bloomberg L.P. (mybloomx.de) und rein automatisierte Vertragsabschlüsse

Seit Juni 2026 sehen die deutschen Vorschriften für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zusätzliche Erläuterungspflichten vor. Der Unternehmer muss Verbrauchern vor Abschluss kostenfrei Informationen und angemessene Erklärungen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.

Werden Online-Tools eingesetzt, muss auf Verlangen des Verbrauchers vor dem Abschluss und in begründeten Fällen auch danach menschliches Eingreifen angeboten werden.

Das kann bei BloomX / Bloomberg L.P. (mybloomx.de) relevant sein, wenn Risikoeinstufung, Vertragsabschluss oder Produktauswahl ausschließlich durch einen Chatbot oder ein automatisiertes System erfolgten und Rückfragen nicht möglich waren.

Was gilt bei Anbietern außerhalb der EU?

Befindet sich der echte Betreiber außerhalb der Europäischen Union, wird die Durchsetzung regelmäßig schwieriger. Zunächst ist zu klären, ob eine deutsche gerichtliche Zuständigkeit besteht und ob ein späteres Urteil im Sitzstaat anerkannt und vollstreckt werden kann.

Hinzu kommen praktische Fragen:

  • Existiert die Gesellschaft tatsächlich?
  • Ist die angegebene Anschrift zustellfähig?
  • Besitzt der Betreiber pfändbares Vermögen?
  • Gibt es ein Vollstreckungsabkommen?
  • Sind möglicherweise Empfänger oder Vermittler in der EU greifbar?

Bei BloomX / Bloomberg L.P. (mybloomx.de) kann es deshalb sinnvoller sein, nicht nur den ausländischen Plattformbetreiber zu betrachten. Auch Zahlungsempfänger, Vermittler oder andere Beteiligte können rechtlich relevant sein.

Meine Prüfung internationaler Fälle rund um BloomX / Bloomberg L.P. (mybloomx.de)

Bei WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht untersuche ich zunächst den tatsächlichen Vertragspartner, die Ansprache deutscher Anleger, die Rechtswahlklauseln und mögliche Gerichtsstände. Danach prüfe ich, ob ein Vorgehen in Deutschland praktisch durchsetzbar ist oder ob andere Anspruchsgegner näherliegen.

Wer bei BloomX / Bloomberg L.P. (mybloomx.de) investiert hat, sollte Verträge, AGB, Werbeanzeigen, Domains, Zahlungsbelege und sämtliche Nachrichten sichern. Über broker-betrug.de können Geschädigte eine kostenfreie Ersteinschätzung anfordern. Ich ordne ein, welches Recht gelten kann, wo Ansprüche verfolgt werden könnten und ob ein Verfahren wirtschaftlich sinnvoll erscheint.