TGI AG unter Schneeballsystem-Verdacht: Was Goldanleger wissen sollten

24.07.2026 10 Aufrufe Autor: Dr. Konstantin Keller, LL.M.
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Die Situation rund um die liechtensteinische TGI AG spitzt sich weiter zu. Nachdem bereits Finanzaufsichtsbehörden in Deutschland und Liechtenstein gegen das Unternehmen eingeschritten waren und die Geschäftsräume in Vaduz durchsucht wurden, berichtet das Handelsblatt nun über neue Einzelheiten aus den strafrechtlichen Ermittlungen.

Danach verdächtigt die liechtensteinische Staatsanwaltschaft den Gründer der TGI AG und fünf weitere Personen, über das Unternehmen ein Schneeballsystem und ein Pyramidenspiel betrieben zu haben. Grundlage der Berichterstattung soll ein Beschluss des Fürstlichen Landgerichts sein, auf dessen Basis die Geschäftsräume der TGI AG im Juni 2026 durchsucht wurden.

Die TGI AG weist die Vorwürfe zurück. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt für sämtliche Beschuldigten die Unschuldsvermutung.

 

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Ermittler untersuchen die Zahlungsströme der TGI AG

Besonders relevant ist, dass sich die Ermittlungen offenbar nicht nur auf die rechtliche Einordnung einzelner Vertragsmodelle beschränken. Nach dem Bericht des Handelsblatts sollen auch die Zahlungsströme der TGI AG ausgewertet worden sein.

Die Ermittler sollen den Verdacht haben, dass deutlich weniger Kundengelder an die von TGI dargestellten Investment- beziehungsweise Geschäftspartner weitergeleitet worden sein könnten, als gegenüber Kunden in Aussicht gestellt wurde.

Sollten Kundengelder überwiegend dafür verwendet worden sein, bereits bestehende Verpflichtungen gegenüber anderen Kunden zu erfüllen, könnte dies ein wesentliches Merkmal eines Schneeballsystems darstellen. Bei einem solchen Modell werden Auszahlungen an frühere Teilnehmer nicht aus tatsächlich erwirtschafteten Erträgen, sondern zumindest teilweise aus den Einzahlungen später hinzukommender Kunden finanziert.

Daneben soll auch das Empfehlungs- und Vergütungssystem der TGI Gegenstand der Ermittlungen sein. Die Staatsanwaltschaft prüft dem Bericht zufolge den Verdacht eines Pyramidenspiels.

 

Bereits im Juni 2026 erfolgte eine Durchsuchung

Die neuen Informationen schließen an die bereits Anfang Juni bekannt gewordenen Ermittlungen an.

Am 2. Juni 2026 wurde die Firmenzentrale der TGI AG in Vaduz durchsucht. Nach Angaben der liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden bestanden Verdachtsmomente wegen gewerbsmäßig schweren Betrugs, Geldwäsche und möglicher Verstöße gegen das Bankengesetz.

Die Behörden kündigten bereits damals umfangreiche weitere Ermittlungen an.

Die nun bekannt gewordene Auswertung der Zahlungsströme verschärft die Situation erheblich. Während aufsichtsrechtliche Maßnahmen zunächst vor allem die Frage betrafen, ob die angebotenen Vertragsmodelle erlaubnispflichtige Finanz- oder Einlagengeschäfte darstellen, geht es bei den strafrechtlichen Ermittlungen um die tatsächliche Verwendung der Kundengelder.

 

BaFin und FMA gingen bereits gegen TGI vor

Schon vor Bekanntwerden der strafrechtlichen Einzelheiten hatten sowohl die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als auch die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein Maßnahmen gegen die TGI AG ergriffen.

Die BaFin hatte zunächst Anhaltspunkte dafür veröffentlicht, dass die unter der Bezeichnung „Goldkauf mit Rabatt“ angebotenen Modelle als Vermögensanlagen ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt öffentlich angeboten wurden. Anschließend untersagte die BaFin das öffentliche Angebot bestimmter TGI-Produkte in Deutschland.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2026 ordnete die BaFin darüber hinaus die Einstellung und unverzügliche Abwicklung des nach ihrer Bewertung ohne Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäfts an. Betroffen war insbesondere das Modell „Sales Premium“.

Auch die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein ordnete am 26. Mai 2026 die sofortige Einstellung des Vertriebs und des öffentlichen Angebots der Produkte

  • „Customer Basic 2 %“,
  • „Sales Premium“ und
  • „Sofortrabatt“

an. Nach Auffassung der FMA betrieb die TGI AG mit diesen Produkten ein Einlagengeschäft ohne die erforderliche Bewilligung. Zudem sollte das weitere Halten der angenommenen Kundengelder binnen vier Monaten beendet werden.

Die FMA stellte außerdem ausdrücklich klar, dass die TGI AG über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung oder Registrierung der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht verfügt.

 

Haben Anleger tatsächlich Eigentum an Gold erworben?

Für betroffene Kunden stellt sich vor allem die Frage, ob sie tatsächlich Eigentümer bestimmter Goldbarren geworden sind oder lediglich einen vertraglichen Anspruch gegen die TGI AG besitzen.

Die Bezeichnung eines Vertrags als „Goldkauf“ allein genügt nicht zwingend, um dem Kunden insolvenzfestes Eigentum an einem bestimmten Goldbestand zu verschaffen. Entscheidend kann insbesondere sein:

  • Wurde konkretes Gold für den Kunden ausgesondert?
  • Gibt es eine individuelle Barrennummer oder eine andere eindeutige Zuordnung?
  • Wo wird das Gold verwahrt?
  • Wer ist Eigentümer des Lagerbestands?
  • Existiert eine unabhängige Bestätigung des Verwahrers?
  • Kann der Anleger die sofortige Auslieferung verlangen?
  • Wurde das Gold tatsächlich vollständig bezahlt und erworben?

Fehlt eine konkrete Zuordnung, besteht möglicherweise lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf spätere Lieferung. Im Fall einer Insolvenz kann dies einen erheblichen Unterschied machen.

Ein Anleger mit nachweisbarem Eigentum an bestimmten Goldbarren könnte grundsätzlich deren Herausgabe verlangen. Besteht dagegen nur ein Zahlungs- oder Lieferungsanspruch, müsste die Forderung unter Umständen im Insolvenzverfahren angemeldet werden.

Eine pauschale Beurteilung ist deshalb nicht möglich. Die jeweiligen Verträge, Abrechnungen und Verwahrungsnachweise müssen einzeln geprüft werden.

 

Anleger sollten sich nicht mit allgemeinen Erklärungen hinhalten lassen

Betroffene Anleger berichten teilweise von Ankündigungen neuer Vertragsmodelle, Umstellungen, verlängerten Laufzeiten oder zukünftigen Absicherungen.

Solche Erklärungen sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden. Gleiches gilt für neue Vereinbarungen, in denen bestehende Ansprüche verändert, gestundet, verrechnet oder in andere Produkte umgewandelt werden sollen.

Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein hat ausdrücklich klargestellt, dass sie

  • keine neuen oder angepassten Verträge der TGI AG genehmigt,
  • keine Vertragsänderungen gebilligt,
  • keine Unkündbarkeit bestehender Verträge angeordnet und
  • keine zwingende Verrechnung bereits gezahlter Rabatte vorgeschrieben

hat.

Anleger sollten sich daher nicht mit dem Hinweis abspeisen lassen, eine Auszahlung, Kündigung oder Rückabwicklung sei aufgrund behördlicher Vorgaben ausgeschlossen.

 

Was sollten TGI-Anleger jetzt tun?

Betroffene sollten zunächst sämtliche Unterlagen sichern. Dazu gehören insbesondere:

  • Vertragsunterlagen und Bestellformulare,
  • Zahlungsbelege,
  • Rechnungen und Goldkaufbestätigungen,
  • Abrechnungen über Rabatte oder Prämien,
  • Auszüge aus dem TGI-Backoffice,
  • E-Mails und Chatnachrichten,
  • Werbeunterlagen und Präsentationen,
  • Angaben zum Vermittler oder Empfehlungsgeber,
  • angebliche Verwahrungs- oder Eigentumsnachweise.

Danach sollte geprüft werden, ob eine Kündigung, Rückabwicklung, Rückforderung des eingezahlten Geldes oder die Herausgabe beziehungsweise Auslieferung des Goldes verlangt werden kann.

Zudem kommen je nach Einzelfall Ansprüche gegen Vermittler, Berater, Empfehlungsgeber oder weitere beteiligte Personen in Betracht. Das gilt insbesondere, wenn Risiken verschwiegen, unzutreffende Angaben zur Sicherheit gemacht oder die behauptete behördliche Zulassung und Kontrolle falsch dargestellt wurden.

 

Ritschel & Keller prüfen Ansprüche von TGI-Anlegern

Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Rechtsanwälte Ritschel & Keller prüft für betroffene Anleger insbesondere:

  • Rückzahlungs- und Rückabwicklungsansprüche,
  • Ansprüche auf Auslieferung oder Herausgabe von Gold,
  • die Wirksamkeit von Kündigungen,
  • Ansprüche gegen Vermittler und Empfehlungsgeber,
  • die Beteiligung an strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
  • Maßnahmen zur Sicherung und Durchsetzung von Forderungen.

 

Aufgrund der aktuellen Entwicklung sollten Anleger ihre Ansprüche zeitnah prüfen lassen und sich nicht allein auf zukünftige Ankündigungen oder neue Vertragsmodelle verlassen.

 

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