Wer über die Plattform Eisenberg Bank AG Festgeld investiert hat, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein betrügerisches Konstrukt gestoßen. Die Internetseite vermittelt gezielt den Eindruck eines etablierten Finanzinstituts, dient jedoch ausschließlich dazu, Einzahlungen zu generieren. Auch die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA hat bereits vor diesem Angebot gewarnt. Im Folgenden erfahren Sie, woran sich die Täuschung erkennen lässt und welche Schritte zur Rückholung des Geldes möglich sind.
Existiert die Eisenberg Bank AG tatsächlich?
Nach außen präsentiert sich die Eisenberg Bank AG als international tätiges Kreditinstitut mit Sitz im Prime Tower in Zürich (Hardstrasse 201, 8005 Zürich). Bei näherer Prüfung zeigt sich jedoch, dass es vor Ort keinerlei Hinweise auf diese angebliche Bank gibt. Die gesamte Darstellung wirkt wie eine sorgfältig aufgebaute Fassade. Auch die angegebenen Kontaktmöglichkeiten – darunter Telefonnummern wie +41 77 974 59 47 oder +49 15 215 080 680 sowie E-Mail-Adressen wie support@eisenbergbank.eu und kontakt@eisenberg24.com – dienen lediglich dazu, Vertrauen zu erzeugen und den Kontakt im Rahmen der Täuschung aufrechtzuerhalten.
Ein besonders deutliches Warnsignal liefert die Domain eisenbergbank(.)com: Sie wurde erst am 08.04.2026 registriert. Für ein angeblich langjährig etabliertes Finanzunternehmen ist ein so junges Registrierungsdatum nicht plausibel. Ebenso frei erfunden sind Hinweise auf eine Überwachung durch die FINMA oder ein sogenannter EU-Bankenpass. Insgesamt ergibt sich daraus eine klar negative Einschätzung.
Unrealistische Renditeversprechen als Lockmittel
Das Angebot umfasst vermeintliche Festgeldprodukte, die als „Spar-Tresore“ bezeichnet werden. In Aussicht gestellt werden Zinssätze zwischen 5,2 % und 8,6 % pro Jahr, kombiniert mit kurzen Laufzeiten und vergleichsweise hohen Mindestanlagesummen. Solche Konditionen liegen deutlich über dem marktüblichen Niveau und sind wirtschaftlich nicht nachvollziehbar.
Auch weitere Aussagen halten einer Prüfung nicht stand. Dazu zählen angebliche doppelte Einlagensicherungen – einmal über 100.000 CHF bei esisuisse und zusätzlich 100.000 Euro über eine europäische Partnerbank. Ebenso unglaubwürdig sind Angaben zu 1,4 Millionen Kunden, Aktivitäten in elf Ländern oder eine angeblich besondere tägliche Zinseszinsfunktion. Diese Elemente erfüllen vor allem einen Zweck: Sie sollen Vertrauen schaffen und Anleger zur Überweisung von Geldern bewegen.
Auszahlungen bleiben aus
Ein typisches Merkmal solcher Modelle zeigt sich bei Auszahlungsversuchen. Statt einer Überweisung erhalten Betroffene neue Forderungen: angebliche Gebühren, Steuerzahlungen oder zusätzliche Verifizierungen werden verlangt. Jede weitere Zahlung verschärft jedoch lediglich den finanziellen Schaden. Die bisherigen Erfahrungen belegen eindeutig, dass keine echte Kapitalanlage existiert.
Die Rolle von Bankkonten im Hintergrund
Damit Gelder überhaupt transferiert werden können, greifen die Täter auf reale Konten zurück. Genau hier setzt die rechtliche Aufarbeitung an. Die eingezahlten Beträge werden über Konten Dritter geleitet, die Teil eines Netzwerks zur Geldwäsche sein können. Durch die Identifikation dieser Kontoverbindungen lassen sich zivilrechtliche Ansprüche verfolgen.
Wer solche Gelder entgegennimmt, läuft zudem Gefahr, sich selbst strafbar zu machen – insbesondere im Hinblick auf den Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB. Deshalb ist eine detaillierte Analyse der Zahlungswege entscheidend.
Wer steckt hinter den Konten?
Hinter der Bezeichnung Eisenberg Bank AG stehen keine echten Bankfachleute, sondern organisierte Strukturen. Häufig werden bestehende Firmen oder sogenannte Strohleute genutzt, um Konten zu eröffnen und Transaktionen abzuwickeln. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Kontoinhaber für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.
Rechtliche Bewertung des Vorgehens
Das gezielte Vorspiegeln falscher Tatsachen mit dem Ziel, Anleger zur Zahlung zu bewegen, erfüllt den Straftatbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB. Darüber hinaus kann auch Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB vorliegen, da unzutreffende Angaben zu Renditen und Sicherheiten gemacht wurden.
Auf zivilrechtlicher Ebene kommen Ansprüche auf Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) sowie Schadensersatzforderungen (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB) in Betracht.
Zusätzlich liegt ein Verstoß gegen § 32 KWG vor, da Bankgeschäfte ohne erforderliche Erlaubnis angeboten werden. Auch gesetzliche Informationspflichten nach § 5 DDG werden nicht eingehalten.
Bewertung: Deutliche Hinweise auf Betrug
In der Gesamtbetrachtung ergibt sich ein klares Bild. Eine neu registrierte Internetadresse, nicht belegbare regulatorische Angaben, unrealistische Gewinnversprechen und eine intensive Kundenansprache entsprechen exakt dem bekannten Muster von Festgeldbetrug.
Die Warnung der FINMA bestätigt diese Einschätzung zusätzlich in erheblichem Maße. Betroffene sollten keinesfalls weitere Zahlungen leisten und umgehend auf juristischem Wege reagieren.
Konkrete Schritte für Betroffene
- Keine weiteren Überweisungen tätigen
- Sämtliche Kommunikation sichern
- Kontoauszüge und Zahlungsnachweise zusammenstellen
- Strafanzeige bei der Polizei erstatten
- Rechtliche Beratung (Anlagebetrug-Anwalt) in Anspruch nehmen
Möglichkeiten zur Rückholung des investierten Geldes
RESCH Rechtsanwälte verfügen über jahrzehntelange Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. In Fällen von Anlagebetrug und Geldwäsche wird gezielt die Spur der Gelder verfolgt, um die verantwortlichen Kontoinhaber zu identifizieren.
Da solche Systeme ohne entsprechende Konten nicht funktionieren könnten, liegt genau dort ein zentraler Ansatzpunkt für rechtliche Maßnahmen. Ziel ist es, die Zahlungsströme nachzuvollziehen und Ansprüche konsequent durchzusetzen.
Wenn Sie wissen möchten, welche konkreten Schritte in Ihrem Fall möglich sind, können Sie sich direkt an RESCH Rechtsanwälte wenden. Eine erste Einschätzung zeigt, welche juristischen Optionen bestehen, um verlorenes Kapital zurückzufordern.
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