Verjährung bei fehlerhafter Anlageberatung

20.01.2020 248 Mal gelesen Autor: Alexander Rilling
Unrichtige Beratung kann zu Schadensersatz führen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Risikobelehrung, auch wenn diese nicht gelesen wurde.

Nach einer BGH-Entscheidung vom vergangenen Juli (BGH, Urteil v. 4.7.2019 - III ZR 202/18) können Schadenersatzansprüche eines geschädigten Kapitalanlegers auch ohne dessen Kenntnis vom Anspruch verjähren. Es genügt grob fahrlässige Unkenntnis. Diese wurde vom BGH im vorliegenden Fall bejaht.

Der geschädigte Anleger hatte im Jahr 2005 eine Kapitalanlage gezeichnet. Er hatte sich an einem Schiffsfonds beteiligt. Das Risiko der Beteiligung war ihm nicht bewusst. Er wollte auch kein derartiges Risiko eingehen. Damit war die Beratung nicht anlegergerecht. Er hätte die Rückabwicklung verlangen können.

Als er den Anspruch geltend machte, war dieser aber bereits verjährt und damit nicht mehr durchzusetzen. Für Ansprüche gilt grundsätzlich eine Verjährung von drei Jahren bis zum Jahresende. Die Frist beginnt mit dm Ende des Jahres zu laufen, in dem der geschädigte Anleger Kenntnis vom Beratungsfehler und von seinem Anspruch erhalten hat oder in dem er diesen Anspruch erkennen konnte. Und hier liegt der Hase im Pfeffer: Unser Anleger hatte den persönlichen Beratungsbogen, aus dem für ihn erkennbar gewesen wäre, dass er fälschlich als risikobewusst eingestuft wurde, ungesehen unterschrieben. Das war grob fahrlässig. Hätte der Anleger die Belehrung gelesen, wäre ihm aufgefallen, dass ihm eine gesteigerte Risikobereitschaft zugeschrieben worden war, die er gar nicht besaß. Er wollte kein erhöhtes Risiko eingehen, um vielleicht höhere Erträge zu erzielen. Seine Anlage sollte sicher sein. Tatsächlich war sie aber spekulativ. Es bestand die Gefahr des Totalverlusts.

Hinzu kam in diesem Fall - und das war für die Vorinstanz und den BGH entscheidend - die drucktechnische Hervorhebung der Risikobleehrung und die räumliche Nähe der Unterschrift im unmittlebaren Anschluss an die Risikohinweise.

Fazit: Wer bewusst die Augen verschließt, kann sich später unter Umständen nicht auf Unkenntnis berufen.