Bundesverfassungsgericht: TV Berichterstattung aus dem Gerichtssaal weiterhin eingeschränkt - Antrag von N 24 im "Holzklotz" Verfahren abgelehnt!

08.07.2009 997 Mal gelesen Autor: Karsten Gulden, LL.M. (Medienrecht)

Im Zusammnenhang mit dem "Holzklotz" Verfahren wollte der Nachrichtensender N 24 über das am Landgericht Oldenburg stattfindende Geschehen berichten und Aufnahmen des Angeklagten veröffentlichen. Der Vorsitzende Richter des Verfahrens ordnete daraufhin an, dass Bildaufnahmen des Angeklagten nur anonymisiert veröffentlicht werden dürfen (verpixelt).
N 24 gab sich damit nicht zufrieden und beantragte durch die Kanzlei Lovells LLP Hamburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, über das Verfahren und den Angeklagten auch in Bildform berichten zu dürfen.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab unter Hinweis auf den Vorrang des Persönlichkeitsschutzes des Angeklagten in diesem Fall. Das Gericht sprach dabei kein generelles Verbot der Bildberichterstattung aus dem Gerichtssaal aus.Dabei wurde hervorgehoben, dass es einen wesentlichen Unterschied darstellen würde, ob die im Interesse stehende Person bereits rechtskräftig verurteilt sei oder sich wie hier noch in der Verhandlung befinde. Die zu befürchteten Nachteile für den Angeklagten wögen daher schwerer als die Einschränkung der Berichterstattung.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erscheint konsequent und hält sich im Rahmen der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung hinsichtlich der Abwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse auf der einen und der Pressefreiheit auf der anderen Seite.

Datum: 03.12.2008
Autor: Gulden
Rubrik: Rundfunkrecht
mehr über: Pressefreiheit, Informationsfreiheit, Persönlichkeitsschutz

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