Eltern haften (manchmal) für ihre Kinder: Bei vorsätzlicher Weitergabe von eBay-Zugangsdaten u.ä. droht Ärger!

09.07.2008 844 Mal gelesen Autor: Axel Mittelstaedt

Viele Kinder sind im Internet inzwischen professioneller unterwegs als ihre Eltern. Wenn man ihnen jedoch so weit freie Hand lässt, dass sie unter dem Namen eines Elternteils rechtswirksame Handlungen vornehmen können, kann dies zur Haftung des Erwachsenen führen!

 So geschehen in einem Fall, in dem ein minderjähriges Kind über den eBay Account seines Vaters eine Kopierschutzumgehungssoftware zum Kauf angeboten hat. Dieses Programm war dazu geeignet, den Kopierschutz von elektronischen Medien zu "knacken", um eine Vervielfältigung zu ermöglichen. Das Angebot und die Verbreitung von Kopierschutzumgehungssoftware ist seit 2003 verboten.
 
Mit der vorsätzlichen Weitergabe von Kennwörtern bzw. Zugangsdaten zum Internetauktionshaus eBay verstieß der Vater nicht nur gegen dessen AGB (keine Anmeldung von "Familienaccounts", Geheimhaltungspflicht bzgl. des Passworts, Sicherung des Zugangs), sondern haftet auch als Störer (d.h. er ist für die Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes verantwortlich) gegenüber den Inhabern der Leistungsschutzrechte an Ton- und Bildträgern.
 
(LG München I, Urteil vom 13.06.2007, Az.: 21 S 2042/06)
 
Keinesfalls sollte man daher seinen Kindern Zugangsdaten oder Kennwörter zur Verfügung stellen, es empfiehlt sich vielmehr, nach Absprache Artikel (die natürlich nicht rechtsverletzend sein dürfen) für sie einzustellen.
 
 
© RA Axel Mittelstaedt 2008, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com