Pflicht zur Nennung des Jugendschutzbeauftragten im Impressum

09.01.2013 358 Mal gelesen Autor: Klaus Weber, LL.M.
Der nachfolgende Kurzbeitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob die Nennung des Jugendschutzbeauftragten im Impressum erforderlich ist. Sollte diesbezüglich eine Verpflichtung bestehen und gleichwohl eine Angabe nicht erfolgen so könnten wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sowie Bußgelder drohen.

Wer potentiell jugendgefährdende Inhalte anbietet, ist gemäß § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten zu unterhalten. Ob dabei auch die Angabe eines Jugendschutzbeauftragten nach geltendem Recht im Impressum erforderlich ist, ist umstritten. Den derzeit einschlägigen Vorschriften ist keine eindeutige Verpflichtung zur Angabe im Impressum zu entnehmen. Einzig für eine Angabepflicht könnte sprechen, dass § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag den Jugendschutzbeauftragten als Ansprechpartner für den Nutzer vorsieht. Eine Kontaktaufnahme kann dabei - zumindest ohne größeren Aufwand - nur dann erfolgen, wenn der Jugendschutzbeauftragte auch benannt ist. Ob allein aber aufgrund dessen ein Gericht die Angabe des Jugendschutzbeauftragten im Impressum als verpflichtend ansieht, erscheint äußerst fraglich.

 

Aufgrund der nicht eindeutigen derzeitigen Rechtslage sollte, um rechtliche Risiken zu vermeiden, die Angabe des Jugendschutzbeauftragten im Impressum erfolgen. Eine vorgesehene Synopse des Jugendmedien-Staatsvertrages sah eine dahingehende Verpflichtung zur Angabe des Jugendschutzbeauftragten zwingend vor. Deren Novellerierung scheiterte jedoch daran, dass die Länder die Novellerierung des 14. Rundfunkstaatsänderungsvertrages ablehnten, so dass nach wie vor die Fassung des Jugendmedien-Staatsvertrages aus dem Jahre 2003 geltendes Recht ist.

 

Bei rechtlichen Fragen rund um den Jugendschutz stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.