Kein Urheberrechtsschutz für Spielpläne der Premiere League

13.03.2012 1021 Mal gelesen Autor: Tobias Röttger, LL.M. (Medienrecht)
Europäischer Gerichthof schließt Urheberrechtsschutz für Datenbanken mit Fußballspielen aus / Originalität für Rechtsschutz entscheidend / Arbeitsaufwand für die Erstellung unerheblich

Der Spielplan für die Matches der britischen und schottischen Premiere League kann keinen Urheberrechtsschutz genießen, wenn technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge dessen Erstellung bestimmen, die für künstlerische Freiheit kaum Raum übrig lassen. Das hat der Europäische Gerichthof am 1. März im Streit zwischen der Football Dataco Ltd und andere gegen Yahoo! UK Ltd und andere entschieden (Az.: C-604/10).

Die britische Gesellschaft Football Dataco, die Rechteinhaberin an den Spielen der englischen und schottischen Fußballigen und die Organisatoren dieser Ligen warfen im Ausgangsverfahren unter anderem Yahoo! UK vor, Rechte des geistigen Eigentums an den Fußballmeisterschaftsspielplänen verletzt zu haben, weil sie diese ohne finanzielle Gegenleistung verwendet hätten. Die Ausarbeitung der Spielpläne würde einen erheblichen Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis erfordern, begründeten die Kläger ihren Antrag.

Der nationale Court of Appeal leitete die Sache an den Europäischen Gerichtshof weiter, um zu klären, ob die Spielpläne laut 96/9/EG für einen urheberrechtlichen Schutz in Betracht kommen. Laut EuGH bezieht sich die Richtlinie auf die Struktur und nicht auf den Inhalt von Datenbanken. Aus diesem Grund können die Anstrengungen und die Sachkenntnisse, die für die Erstellung der Datenbank benötigt wurden, bei der Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzes keine Rolle spielen. Der Begriff der "geistigen Schöpfung", der eine notwendige Voraussetzung für diesen Schutz ist, beinhaltet vor allem das Erfordernis der Originalität. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn der Urheber für die Auswahl oder Anordnung der Daten seine eigenen schöpferischen Fähigkeiten unter Beweis stellt und freie und kreative Entscheidungen trifft. Die von der Football Dataco vorgelegten Anstrengungen reichen nicht aus, um einen urheberrechtlichen Schutz der Datenbank zu rechtfertigen, wenn keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der Daten zum Ausdruck kommt. Die Schlussfolgerung der Dritten Kammer: Die vom nationalen Gericht geschilderten Einzelheiten zur Erstellung der Spielpläne reichen für den Schutz durch die Richtlinie nicht aus, wenn diese nicht durch Faktoren ergänzt werden, die bei Auswahl oder Anordnung der Spiele Originalität aufweisen.