Gültigkeit einer einstweiligen Verfügung

14.10.2009 2651 Mal gelesen Autor: Thomas Feil

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 22. Januar 2009 (Az.: I ZB 115/07) deutlich gemacht, dass eine einstweilige Verfügung sofort zu beachten ist. Wenn eine Verbotsverfügung durch Urteil erlassen wird, ist diese ab Verkündigung des Urteils wirksam und ab diesem Zeitpunkt vom Schuldner zu beachten, wenn sie eine Ordnungsmittelandrohung enthält.

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