Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.05.2025 (XI ZR 22/24) erneut klargestellt, dass Banken bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich im Vertrag darstellen müssen. Unzureichende oder fehlerhafte Angaben führen dazu, dass die Bank im Fall einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Verbraucher, die dennoch eine solche Entschädigung gezahlt haben, können diese nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) zurückfordern.
Der BGH konkretisiert die Anforderungen an die Darstellung der Berechnungsmethode: Es genügt nicht, lediglich auf die Anlage des zurückgezahlten Darlehensbetrags in sichere Kapitalmarkttitel hinzuweisen. Vielmehr muss erläutert werden, dass daraus die Wiederanlagerendite ermittelt wird, die den Ausgangspunkt für die Berechnung der Differenz zwischen Vertragszins und Wiederanlagerendite bildet. Eine Berechnungsformel ist laut BGH nicht erforderlich, da diese die Verbraucher eher verwirren würde. Die Festlegung auf eine konkrete Berechnungsmethode – Aktiv-Aktiv oder Aktiv-Passiv – sollte vor Vertragsschluss erfolgen. In vielen Verträgen fehlt diese Festlegung, was zu weiteren Streitigkeiten führen kann.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung sind erheblich: In einer Vielzahl von Fällen lassen sich gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist zurückfordern. Die Entscheidung erinnert in ihrer Wirkung an den „Widerrufs-Joker“, mit dem Verbraucher in der Vergangenheit erfolgreich gegen die Forderungen der Banken vorgegangen sind. Anders als im Widerrufsfall können sich die Banken hier nicht auf eine gesetzlich fingierte Musterbelehrung berufen.
Für Verbraucher und Berater ergibt sich daraus ein erhebliches Potenzial zur Rückforderung bereits gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen. Betroffene sollten ihre Vertragsunterlagen prüfen lassen und gegebenenfalls rechtliche Schritte erwägen.