WEG-Reform: Verwalter muss zahlen

26.07.2006 1729 Mal gelesen Autor: Franz-Ludwig Kopinski

Dem Verwalter werden die Prozesskosten auferlegt, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein "grobes" Verschulden trifft (BT-Drucksache 16/887, S. 8). Der Verwalter trägt auch dann die Kosten, wenn er nicht Partei des Rechtsstreits war. Nach der Rechtsprechung des BGH seit dem 02.06.2005 ist grundsätzlich Anspruchsinhaber bei z.B. Wohngeldansprüchen die Eigentümergemeinschaft als Verband. Damit ist der Verwalter nicht mehr Partei des Rechtsstreits. Die neue Vorschrift des § 49 II WEG sieht das vor. Der Gesetzgeber nennt als wesentlichen Grund hierfür die Prozessökonomie und die Rechtsidee des § 13 a Abs. 2 II 1 FGG.

Tipp: Dem Verband als Inhaber von Wohngeldansprüchen stehen Regressansprüche gegen den Verwalter zu.

  

Rechtsanwalt Franz-Ludwig Kopinski

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