Im vorliegenden Fall kam es aufgrund einer undichten Frischwasserleitung in der Decke zu Wasserschäden. Bereits zuvor traten Wasserschäden, allerdings durch einen undichten Siphon am Waschbecken des Mieters auf.
Der Mieter verlangt Ersatz der dadurch entstandenen Schäden am wertvollen Inventar.
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Zwar besteht nach § 536a Abs. 1 BGB die Möglichkeit, Ersatz für Schäden dieser Art zu verlangen, jedoch müssen diese durch ein Verschulden des Vermieters entstanden sein.
Ein solches Verschulden besteht nicht, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für einen grundlegenden Defekt vorliegen.
Ebenso verhält es sich mit der Überprüfung der Elektroleitungen und -geräte in den Wohnungen der Mieter.
Kopinski-Tipp:
Treten häufige Wasserschäden auf, sind die Rohrleitungen zu überprüfen. In der Eigentümerversammlung oder den Beirat darauf hinweisen und einen entsprechenden Beschluss fassen (lassen). Nur so kann sich der Verwalter exkulpieren.
So LG Karlsruhe vom 06.03.09.
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Mit freundlichen Grüßen
Kopinski
Rechtsanwalt und Fachanwalt, Leipzig, Freiberg
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