Die Errichtung einer Verbindungstreppe zwischen Balkon und Garten kann im Einzelfall auch ohne Zustimmung der Miteigentümer zulässig sein. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Gesamteindruck der Anlage uneinheitlich ist, z. B. auch die Fassade in Material und Farbe auffallend unterschiedlich ausgeführt sind. Eine bauliche Maßnahme muss in diesem Fall die Eigentümer über das nach § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigen. Sonst ist keine Zustimmung der anderen Eigentümer erforderlich. Das war im vorliegenden Fall nicht der Fall, da die Freitreppe, die der Wohnungseigentümer zusätzlich gebaut hatte, keine nachteilige Auswirkung auf den optischen Gesamteindruck des Anwesens habe. So wirke die Wohnungsanlage auffallend uneinheitlich, Balkongeländer seien in sehr unterschiedlichem Material (Glas, Holz, Metall) und Farbe (durchsichtig weiß, dunkel) gestaltet.
Kopinski-Tipp:
Man sollte vorher prüfen, ob die zusätzliche bauliche Veränderung das Gesamtbild der Wohnungsanlage nachteilig verändert, u. a. auch das ästhetische Bild oder der Stil des Objektes verändert wird.
Siehe auch Entscheidung LG Hannover vom 22.07.2008, 318 T 228/06
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Kopinski
Rechtsanwalt und Fachanwalt, Leipzig, Freiberg
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