Amtsgericht Koblenz: Bausparkasse muss Zinsbonus zahlen

04.12.2017 431 Mal gelesen Autor: Simon Bender
Auch nach erfolgter Kündigung geht der Anspruch auf den Zinsbonus nicht verloren.

Das Amtsgericht Koblenz hat die DEBEKA Bausparkasse AG dazu verurteilt, an ihren Bausparer den Zinsbonus zu zahlen. Die Bausparkasse hatte die Zahlung des Zinsbonus verweigert, da der Bausparer erst nach Erhalt der Kündigung die Voraussetzungen für den Zinsbonus geschaffen hatte und dies als verspätet zurückgewiesen. Die verweigerte Zahlung erachtet das Amtsgericht Koblenz als rechtswidrig und sprach dem Bausparer mit Urteil vom 29.11.2017 (Aktz.: 151 C 791/17) den verweigerten Zinsbonus zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger war durch die ARES Rechtsanwälte vertreten.

Die Bausparkasse hatte den bereits zehn Jahre zuteilungsreifen Bausparvertrag nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt. Nachdem der Bausparer sich zunächst gegen die Kündigung zur Wehr setzte, erklärte er vor Ablauf der Kündigungsfrist und Beendigung des Bausparvertrages den Verzicht auf das Bauspardarlehen. Nach den Bausparbedingungen wird der Verzicht auf das Bauspardarlehen mit einem Zinsbonus auf das Bausparguthaben belohnt. Die Bausparkasse erachtete den Verzicht auf das Bauspardarlehen nach erklärter Kündigung des Bausparvertrages als gegenstandslos und verweigerte eine Auszahlung des Zinsbonus. Dieser Auffassung trat der Bausparer entgegen und bekam nun Recht. Das Amtsgericht schloss sich der Argumentation der ARES Rechtsanwälte an, dass der Verzicht nach der Kündigung aber noch vor dem Vertragsende des Bausparvertrages rechtzeitig erklärt worden war und damit ein Anspruch auf den Zinsbonus entstanden ist.

Denn der Bausparvertrag war nicht bereits mit Zugang der Kündigung beendet. Mit dem Zugang der Kündigung lief erst die Kündigungsfrist an und der Vertrag bestand bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch weiter. Mithin war der Bausparer zwar nach ergangener Kündigung, aber vor Vertragsende weiterhin berechtigt, vertragliche Rechte geltend zu machen: Folglich konnte er auch noch auf das Bauspardarlehen verzichten und damit den Zinsbonus erlangen.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei vertritt derzeit zahlreiche Bausparkunden gegen Bausparkassen, die vertragliche Leistungen aus Anlass der Niedrigzinsphase zu vermeiden suchen bzw. Bausparverträge zu Unrecht vorzeitig kündigen.